Das Erbrecht des Ehegatten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners
Dem Ehegatten des Erblassers und dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner steht ein eigenes Erbrecht zu, um dessen Versorgung sicherzustellen. Die Höhe des Erbrechts richtet sich zum einen danach, neben welchen Verwandten (erster Ordnung, zweiter oder dritter Ordnung) die Erbfolge eintritt und zum anderen danach, in welchem Güterstand die Eheleute bzw. Lebenspartner im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben. Gemäß § 1931 BGB erbt der Ehegatte neben Erben erster Ordnung, also neben den Abkömmlingen des Erblassers, zu 1/4 und neben den Erben zweiter Ordnung, also den Eltern und Geschwistern des Erblassers, zu 1/2. Dies gilt letztlich auch für den eingetragenen Lebenspartner. Waren die Eheleute darüber hinaus im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet bzw. war zwischen den Lebenspartnern eine so genannte Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, dann erhöht sich die Erbquote des Längstlebenden jeweils um ein weiteres 1/4, also neben den Erben erster Ordnung auf 1/2 und neben den Erben zweiter Ordnung auf 3/4. Sind weder Erben erster noch zweiter Ordnung vorhanden, dann wird der Längstlebende Alleinerbe, wenn auch die Großeltern des Erblassers vorverstorben sind.
Beispiel: Der A ist in zweiter Ehe mit der E im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. A hat einen Sohn S aus erster Ehe. A erwirbt zwei Jahre vor seinem Tod von seinem in der Ehe Gesparten ein Grundstück im Werte von € 1 Million. Als die Eheleute A und E heirateten, hatten beide aufgrund ihrer vorangegangenen Scheidungen kein nennenswertes Vermögen.
Nach dem Tod von A schlägt E ihren Erbteil in Höhe von 1/2 aus und verlangt ihren konkreten Zugewinnausgleichsanspruch sowie ihren Pflichtteil ("taktische" Ausschlagung). Der Zugewinnausgleichsanspruch beträgt hier € 500.000,- (die Hälfte des Zugewinns des Ehemannes). Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt € 62.500,(1/8 Pflichtteilsquote aus € 500.000,- Restnachlass nach Abzug des Zugewinns). E erhält also insgesamt € 562.500,-.
Hätte sie nicht ausgeschlagen, stünde ihr nur ein Erbteil von 1/2, also € 500.000.- aus dem Nachlass, zu.
Für den überlebenden Ehegatten ist daher im Erbfall stets zu prüfen, ob ihm bei Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr zukommt, als wenn er die Erbschaft annimmt.
