Das Pflichtteilsrecht
Grundsätzlich kann jeder Erblasser über sein Vermögen, sowohl zu Lebzeiten, als auch von Todes wegen, frei verfügen. Enterbt ein Erblasser durch Testament aber einen seiner nahen Angehörigen, so steht diesem aufgrund der Erbrechtsgarantie des Artikel 14 Grundgesetz ein sog. Pflichtteilsanspruch zu (§ 2303 BGB). Das Pflichtteils recht steht dem Ehegatten, dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner (§ 10 Abs. 1 LPartG) und den Abkömmlingen des Erblassers zu. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, dann haben auch die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsrecht. Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen die Geschwister und entferntere Verwandte.
Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und bemisst sich nach der Höhe des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses. Hat der Erblasser weniger als 10 Jahre vor seinem Tod Gegenstände verschenkt, dann werden diese für die Pflichtteilsberechnung mit in den Nachlass eingerechnet, wobei Besonderheiten bei Schenkungen zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sowie bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt zu beachten sind.