Ertragsteuerliche Behandlung von Influencern

Neuerdings hat sich das Finanzministerium Schleswig-Holstein ausführlich mit der Behandlung von Influencern beschäftigt. Insbesondere wurde nun klargestellt, welche Arten von Einnahmen zu erfassen sind und welche Einkunftsart Influencer grundsätzlich haben.

Grundsätzlich haben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nur in Ausnahmefällen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Der Unterschied liegt darin, dass Letztere eben nicht mit Gewerbesteuern zu belegen sind. Es wurde auch klargestellt, dass das Namensrecht ein immaterielles Wirtschaftsgut ist. Da Influencer mitunter auch Reiskosten tätigen, muss hier eine klare Abgrenzung vorgenommen werden, welcher Teil betrieblich und welcher auch privat ist. Typische Betriebsausgaben sind die Kosten für die Ausstattung eines Büros, Miet- und Leasingkosten sowie Lizenzgebühren. Natürlich kommen hinzu die Ausrüstung für den Internetauftritt in Gestalt von Kamera, Mobiltelefon, Laptop etc.

Renz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl.-Finanzwirt (FH)