Rechtsgebiet:Familienrecht
Autor:Windisch
Datum:2016/02

Unterhaltsanspruch durch Vorwegabzug des Kindesunterhalts

Ein Unterhaltsanspruch (sogenannter Aufstockungsunterhalt) ist entgegen der Meinung vieler oftmals auch bei kinderloser Ehe gegeben (Aufstockungsunterhalt). Dieser setzt voraus, dass ein Ehegatte ein höheres Einkommen erzielt als der andere Ehegatte. Der Bundesgerichtshof hatte sich in vorliegender Entscheidung (BGH, FamRB 2016, Seite 46 ff.) damit zu beschäftigen, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn ein Ehegatte eigentlich nicht über weniger Nettoeinkommen als der andere Ehegatte verfügt, durch die Barunterhalspflicht gegenüber Kindern jedoch unter das Einkommen des anderen Ehegatten sinkt. Erklärung: Das Nettoeinkommen wird im Unterhaltsrecht „bereinigt“, das heißt es sind Zahlungsverpflichtungen (wie zum Beispiel Zahlung von Kindesunterhalt) vom Nettoeinkommen abzuziehen. Dadurch ist in dieser Entscheidung der Fall eingetreten, dass die Einkommensdifferenz erst durch Abzug des Kindesunterhaltes vom Einkommen entstanden ist.

Der BGH bejaht den Unterhaltsanspruch, da der die Kinder betreuende Ehegatte im Ergebnis die mit der Zahlung des Kindesunterhalts eintretende Verminderung des verfügbaren Einkommens wirtschaftlich mittragen müsse mit der Folge, dass er (der kinderbetreuende Ehegatte) selbst unterhaltspflichtig wird. Zu überprüfen ist jedoch, ob in Folge der Betreuung eines oder mehrerer Kinder beim Unterhaltspflichtigen Ehegatten tatsächlich das gesamte Einkommen herangezogen werden kann oder ob ein Teil des Einkommens eventuell „überobligatorisch“ ist, was bedeutet, dass in Folge der Betreuung der Kinder nicht in dem ausgeübten Umfang Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Windisch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht