Herausgabeanspruch gegen ehemaligen WEG-Verwalter

(AG Böblingen, Urteil vom 17.09.2024, Az. 11 C 367/24)

Immer wieder kommt es vor, dass im Rahmen des Wechsels der WEG-Verwaltung vom ausgeschiedenen Verwalter nicht sämtliche Unterlagen/Dokumente herausgegeben werden. Die Gründe hierfür mögen unterschiedlich sein, fest steht jedoch, dass die WEG bzw. deren neue Verwaltung auf die entsprechenden Informationen angewiesen sind.

  • 26 WEG regelt mittlerweile, dass ein Verwalter jederzeit abberufen werden kann und der Vertrag mit diesem spätestens 6 Monate nach dessen Abberufung endet, wobei es noch nicht einmal eines wichtigen Grundes (dieser würde zu einer fristlosen Kündigung und Abberufung ermächtigen) ankommt.

Das AG Böblingen hatte sich mit einem Rechtstreit zu befassen, in welchem die WEG als Verband unter anderem etliche Unterlagen von der ehemaligen WEG-Verwaltung herausverlangte. Die ehemalige WEG-Verwaltung indes gab an, sie hätte -soweit auffindbar- sämtliche Unterlagen der Klägerin übergeben, teilweise auf USB-Sticks ausgehändigt und im Übrigen könne man Heizkostenabrechnungen auch bei der Abrechnungsfirma abrufen.

Das Gericht stellte klar, dass gemäß §§ 675, 667 BGB seitens der ausgeschiedenen Verwaltung alles, was diese zur Ausführung des Auftrags erhalten und was diese aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, herauszugeben hat. Im vom AG Böblingen zu entscheidenden Fall kam das Gericht auch zu der Überzeugung, dass nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben wurden. Zudem heißt es in den Entscheidungsgründen, die Herausgabepflicht beziehe sich nicht nur auf Papierunterlagen, sondern zugleich auf Daten aller Art. Die vormalige Verwalterin habe zudem Auskunft hierüber zu erteilen. Außerdem konnte sich die vormalige WEG-Verwaltung nicht mit Erfolg darauf berufen, man könne schließlich Heizkostenabrechnungen auch beim ablesenden Unternehmen einfordern.

Die Entscheidung zeigt, dass die Herausgabeverpflichtung eines ehemaligen WEG-Verwalters sehr weitreichend ist.

Für die Praxis empfiehlt sich, dass WEG-Verwaltungen entsprechend gut dokumentieren, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit an Dokumenten/Dateien für die Verwaltung erlangen und später auch wieder an den Verband bzw. die nachfolgende WEG-Verwaltung aushändigten.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt