Immer sicher mit einem notariellen Testament?

Für die Errichtung lebzeitiger Verfügungen auf den Todesfall (Testamente) gibt es mehrere Möglichkeiten. Am bekanntesten sind das sogenannte eigenhändige Testament und das notarielle Testament. Hierbei gibt es verschiedene Ausprägungen, beispielsweise ein Ehegattentestament oder ein Einzeltestament sowie einen Erbvertrag.

Ein eigenhändiges handschriftliches Testament ist ohne große Anstrengungen schnell errichtet und kann genauso schnell widerrufen werden. Existiert ein solches im Todesfall, wird das Nachlassgericht dieses Testament eröffnen mit der Rechtsfolge, dass in der Regel die darin getroffenen Verfügungen wie beispielsweise Erbeinsetzung zur Geltung kommen.

Befindet sich im Nachlass dann eine Immobilie und liegt lediglich ein handschriftliches Testament vor, kommen auf den oder die Erben noch zusätzliche Kosten für die Erteilung eines Erbscheins zu. Ein solcher wird stets benötigt, wenn eine im Nachlass befindliche Immobilie auf den Erben oder die Erbengemeinschaft umgeschrieben werden soll. Das Grundbuchamt verlangt in der Regel einen Legitimitätsnachweis in Form eines Erbscheins.

Die Möglichkeit zur Kosteneinsparung für die Erben bietet in solchen Fällen regelmäßig die vorzeitige Erstellung eines notariellen Testamentes. Hierbei werden in der Regel die Kosten für ein Erbscheinsverfahren eingespart, weil in dem notariellen Testament insofern ein Legitimitätsnachweis zu sehen ist. Die Errichtung vor einem Notar lässt keinen Zweifel an der Urheberschaft und der beispielsweise gewillkürten Erbfolge.

In den meisten Konstellationen werden in dem notariellen Testament die Erben namentlich benannt. In diesen Fällen ist ein Erbschein für eine Grundbuchumschreibung stets nicht erforderlich. Wird ein notarielles Testament allerdings ohne konkrete Namensnennung des oder der Erben errichtet, beispielsweise weil man im Zeitpunkt der Errichtung mit der Familienplanung noch nicht durch war, oder aber weil beispielsweise eine Vor- und Nacherbfolge mit möglicherweise in der Zukunft noch hinzukommenden Abkömmlingen angeordnet werden soll („meine Enkel sollen meine Schlusserben sein“), so stellt dies keine ausreichende Gewähr für das Grundbuchamt dar mit der Konsequenz, dass trotz Vorhandenseins eines notariellen Testamentes dennoch ein Erbscheinsverfahren mit zusätzlichen Kosten durchgeführt werden musste.

Dies hat jüngst das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 9. Juli 2024 zum Az. 1 W 27/24 entschieden.

Konkret ist stets darauf zu achten, dass auch in einem notariellen Testament der Kreis der Erben namentlich benannt werden sollte, damit im Fall der Fälle ein Erbschein tatsächlich entbehrlich ist.

Im vorzitierten Fall hatte der Erblasser im notariellen Testament seine Enkel nicht namentlich benannt, sondern lediglich von den Enkeln gesprochen, sodass nicht klar war wer genau gemeint ist. Dies ist den Erben dann insofern zum Verhängnis geworden, als das Grundbuchamt bei einer beantragten Umschreibung dennoch auf der Vorlage eines Erbscheins bestand. Es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass neben den die Umschreibung beantragenden Enkeln nicht noch weitere Enkel vorhanden seien

Im Ergebnis gab das Kammergericht dem Grundbuchamt recht. Dieses könne trotz des notariellen Testamentes einen Erbschein verlangen, um das Grundbuch umzuschreiben. Denn der Nachweis der Erbenstellung hat grundsätzlich durch Vorlage eines Erbscheins zu erfolgen. Dieser Nachweis kann durch ein öffentliches, also vor einem Notar errichteten Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes ersetzt werden. Einschränkend stellte das Kammergericht aber fest, dass dies nur dann gilt, wenn die Erben klar aus dem Testament hervorgehen, was bei der Bezeichnung als „Enkel“ gerade nicht der Fall sei.

Dieser kleine Stolperstein ist bei der Errichtung notarieller Testamente somit stets zu beachten. Auch hier bietet sich daher an professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Jan Hüwel

Fachanwalt für Erbrecht