Kein Schadenersatz von Biontech wegen behaupteter Corona-Impfschäden
(OLG Frankfurt, Urteil vom 19.2.2025, AZ 23 U 13/24)
Gemäß § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) haftet ein pharmazeutisches Unternehmen, welches Arzneimittel im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, für Schäden die infolge der Anwendung des Arzneimittels an der Gesundheit eines Menschen entstehen. Vorausgesetzt ist, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen wissenschaftsvertretbares Maß hinaus gehen oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
Es handelt sich dabei um eine Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Je nach dem ist weiterer Nachweis zu führen.
In dem vor dem OLG Frankfurt (vorangegangenen LG Frankfurt) verhandelten Fall, behauptete die Klägerin durch einen Impfstoff langfristig an der Gesundheit geschädigt worden zu sein. Vor der Impfung wäre sie gesund und leistungsfähig gewesen. Nach der Impfung leide sie nun u.a. an Herzmuskelschwäche, Konzentrationsstörungen, mangelnder Belastbarkeit, schneller Erschöpfung und Bewusstseinsstörungen.
Wie schon zuvor das Landgericht, so ging das Oberlandesgericht davon aus, die Klägerin könne sich nicht auf das Arzneimittelgesetz berufen. Es sei eine Nutzen-Risiko-Abwägung vorzunehmen. Dabei komme es auf gesicherte, gegebenenfalls von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe aber schon kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt.
Der Impfstoff sei nach gründlicher Prüfung zugelassen worden, was zunächst für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis spreche. Weder legte die Klägerin der Zulassung entgegenstehende Umstände, noch eine besondere Gefährlichkeit näher dar. Der Klägerin sei es nicht gelungen mit ihrem Vortrag den fehlenden Nutzen des Impfstoffes zur Überzeugung des Gerichts darzustellen. Außerdem habe die Klägerin keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden ausreichend dargetan.
Dieses Urteil zeigt, wie schwierig letztlich doch der Nachweis für einen Schadensersatzanspruch im Rahmen der Gefährdungshaftung wegen angeblicher Impfschäden ist. Das Urteil ist aktuell (Stand 6.3.2025) nicht rechtskräftig und könnte noch beim BGH auf den Prüfstand kommen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt