Kosten eines WEG-Beschlussklageverfahrens auf alle umlegen

(nach BGH, Urteil vom 19.07.2024, Az. V ZR 139/23)

Kläger eines Beschlussanfechtungsverfahrens gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müssen unter Umständen selbst im Falle des Obsiegens anteilig Kosten des Verfahrens tragen.

Der BGH entschied, dass Kosten eines Beschlussklageverfahrens als Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu werten sind. Soweit keine abweichende Regelung (etwa in der Teilungserklärung) getroffen worden ist, werden die Prozesskosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Demzufolge müsse bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Kläger (Beschlussanfechtung) anteilig das Unterliegen der Gemeinschaft mitfinanzieren.

Gäbe es keine abweichende Regelung in der Teilungserklärung, so obliege es dem einzelnen Wohnungseigentümer im Rahmen der Eigentümerversammlung bereits eine Beschlussfassung für einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG zu veranlassen.

Laut der Gemeinschaftsordnung seien „Verwaltungskosten“ entsprechend der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer umzulegen. Entgegen der Vorinstanz (LG Rostock) vertrat der BGH die Auffassung, bei Auslegung dieses Begriffes (Verwaltungskosten) würden Prozesskosten der Gemeinschaft hierunter fallen.

Seit der Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts im Dezember 2020 sind Beschlussanfechtungsklagen nicht mehr gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft als solchen zu richten. Somit sind Prozesskosten als Kosten der Verwaltung anzusehen und umlagefähig.

Kläger einer Anfechtungsklage haben nunmehr in gewisser Weise eine „Doppelrolle“ als klagende Prozesspartei und andererseits als Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Offen ließ der BGH, ob der klagende Wohnungseigentümer möglicherweise einen Anspruch auf Ersatz seiner anteiligen Prozesskosten gegen den Verband hat, der wiederum zu berücksichtigen ist. Denn selbst, wenn ein solcher Erstattungsanspruch gegeben wäre, wäre dieser allenfalls im Rahmen der Jahresabrechnung zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsanspruch rechtskräftig festgestellt oder vom Verband anerkannt ist.

Fazit: Im Ergebnis muss wohl in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob der klagende Eigentümer gegen den Verband Erstattungsansprüche hat, wenn nicht zuvor eine entsprechende Regelung zur Verteilung von Prozesskosten lediglich an die unterliegenden Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegeben ist.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt