Bisher lagen die Umsatzgrenzen bei 22.000,00 € für das vergangene Jahr und eine prognoseabhängige Umsatzgrenze für das laufende Jahr von 50.000,00 €. Dies hat der Gesetzgeber jetzt mit Wirkung ab 01.01.2025 geändert. Danach entfällt die Kleinunternehmerregelung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem der kumulierte Jahresumsatz die 100.000,00 €-Grenze überschreitet. Praktisch ist dies nur sehr schwer zu kontrollieren, denn der Kleinunternehmer, der ja keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt, müsste unterjährig andauernd das Überschreiten, bzw. das mögliche Überschreiten dieser Schwelle überwachen. Er müsste also fortlaufend seine Umsätze aufaddieren, um zu wissen, ab welchem Zeitpunkt er zur Umsatzsteuerregelbesteuerung übergeht. Ab dann sind Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

Neu ist, dass die Umsatzgrenzen jetzt auf Basis von Nettowerten gesehen werden.

Und noch ein wichtiger Hinweis für alle Kleinunternehmer: Sie werden von der Pflicht befreit, mittels E-Rechnung abzurechnen.

Renz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Dipl.-Finanzwirt (FH)