Rechtsgebiet:Familienrecht
Autor:Dr. Lymperidis
Datum:2016/01

Beschwerde zum BGH in Familiensachen

Die Situation kommt häufig vor: Das Amtsgericht hat entschieden, ein Verfahrensbeteiligter ist mit dem Beschluss des Familiengerichts unzufrieden und legt Beschwerde zum OLG ein. Dann bestätigt das OLG den amtsgerichtlichen Beschluss oder hebt diesen auf und fällt eine davon abweichende Entscheidung. Und wieder ist (mindestens) einer der an dem Verfahren beteiligten Personen so sehr von dem Rechtsspruch des OLG enttäuscht, dass er sich sagt: „Dann geh ich eben zum BGH!“

Doch ist dies in Familiensachen gar nicht so einfach. In den meisten Fällen ist es nämlich verwehrt die Entscheidung des Oberlandesgerichts anzugreifen und die Angelegenheit vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen.

Voraussetzung für eine Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem BGH ist nämlich, dass das OLG die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zulässt. Nach § 70 FamFG setzt dies wiederum voraus, dass die „Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat“ oder „die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (also des BGH) erfordert“.

Dies trifft jedoch meistens nicht zu, weshalb weit überwiegend die Rechtsbeschwerde vom OLG nicht zugelassen wird.

Da es – anders als in „normalen“ zivilrechtlichen Streitigkeiten – im Familienrecht keine Nichtzulassungsbeschwerde gibt, kann man sich auch nicht dagegen zur Wehr setzen, wenn das OLG die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat.

Der Rechtsstreit ist dann mit der Entscheidung des OLG beendet. Man kann also nicht einfach mal „zum BGH gehen“.

Letzte Möglichkeit bleibt dann nur noch die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung des OLG. Doch auch dieser Weg hat in den allermeisten Fällen wenig  (bis keine) Aussichten auf Erfolg.

Daraus folgt: Es ist wichtig, bereits von Anfang an das Verfahren vor dem Amtsgericht mit großer Ernsthaftigkeit zu führen. Sollte es zu einem zweitinstanzlichen Verfahren vor dem zuständigen OLG kommen, wird dieses die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts in der Mehrzahl der Fälle bestätigen. Danach ist das Verfahren zumeist beendet, der BGH wird sich mit der Sache nicht mehr befassen (können).

Rechtsanwalt Dr. Lymperidis
Fachanwalt für Familienrecht