Rückgabeprotokoll nach Ende des Mietverhältnisses

(LG Essen, Urteil vom 12.12.2024, AZ 10 S 147/23)

Nach Ende des Mietverhältnisses muss eine Mietwohnung an den Vermieter zurückgegeben werden. Es besteht die landläufige Auffassung, hierfür gäbe es verbindlich einen gemeinsamen Rückgabetermin, in welchem ein Rückgabeprotokoll erstellt wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies indes nicht.

Wenngleich ein gemeinsamer Rückgabetermin mit Protokollierung des Zustandes der Mietwohnung sicherlich sinnvoll ist, könnten die Mieter die Rückgabe der Mietsache am letzten Tag durch bloße Zuleitung sämtlicher Schlüssel zum Mietobjekt an die Vermieterseite bewirken.

Wird indes gemeinsam ein Übergabeprotokoll erstellt, so muss gut überlegt werden, was man zu unterschreiben bereit ist. Es gilt der Rat für die Vermieterseite, möglichst minutiös Mängel/Schäden aufzunehmen, wohingegen den Mietern zu raten ist, nichts – zumindest schriftlich kommentarlos – an Mängeln/Schäden, als während der Mietzeit entstanden, unterschriftlich zu bestätigen.

Im Urteil des LG Essen vom 12.12.2024 wurde nochmals klargestellt, dass das, was im Protokoll als ordnungsgemäß oder – wenn dieses die Mietsache insgesamt umfasst – nicht aufgeführt ist, als vertragsgemäß zurückgegeben angesehen wird. Umgekehrt sind Beanstandungen, die sich in einem von beiden Seiten bei der Endabnahme unterzeichneten Protokoll befinden, verbindlich festgestellt und die Mieter können sich dann hiergegen unter Umständen nicht mehr erwehren. In jedem Fall ist die Beweislast durch Feststellungen im Protokoll erheblich, wenn man davon im Nachhinein noch abweichen möchte.

Haben die Parteien, so das LG Essen, den Zustand der Mietsache insgesamt festgehalten und nur bestimmte Pflichten für den Mieter festgelegt, so dürfte in dieser Beschränkung der Verzicht auf andere möglicherweise aus der Zustandsbeschreibung noch folgender Ansprüche zu sehen sein.

Im Endeffekt soll ein solches Rückgabeprotokoll für Klarheit sorgen, weshalb bei der gemeinsamen Anfertigung beide Seiten mit entsprechender Aufmerksamkeit agieren mögen.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt