Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und das Wegnahmerecht des Mieters verjähren in sechs Monaten

(AG Schöneberg, Urteil v. 18.04.2024, Az. 107 C 159/22)

Vor einiger Zeit machte der Unterzeichner darauf aufmerksam, dass gem. § 548 Abs. 1 BGB Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache schon innerhalb von sechs Monaten verjähren, wobei für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache entscheidend ist (hierzu etwa: OLG Hamm, Urteil v. 01.09.2023, Az. 30 U 195/22).

Allerdings auch für Mieter läuft eine rechte kurze Verjährungsfrist, sollten diese Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen auf die Mietsache oder ein Recht auf Gestattung der Wegnahme von Einrichtungsgegenständen haben. Gem. § 548 Abs. 2 BGB verjähren solche Ansprüche ebenfalls innerhalb von sechs Monaten, wobei Beginn der Verjährung die Beendigung des Mietverhältnisses ist.

Aus dem Urteil des AG Schöneberg (18.04.2024, Az. 107 C 159/22) wird nun der Unterschied beim Beginn der Verjährung noch einmal deutlich. Kommt es für den Verjährungsbeginn auf Seiten der Vermieteransprüche auf die Rückgabe der Mietsache an, so ist für den Mieter das eigentliche Ende des Mietverhältnisses entscheidend.

Im vom AG Schöneberg zu entscheidenden Fall vereinbarten die Parteien, dass der Mieter nach Mietende die Wohnung noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiter nutzen durfte und hierfür eine Nutzungsentschädigung zahlen sollte. Über das zuvor eingetretene Ende des eigentlichen Mietverhältnisses waren sich die Parteien einig.

Der Mieter forderte dann Monate nach dem eigentlichen Auszug Ausgleichszahlungen für einen von ihm eingebauten Kamin sowie die Einbauküche. Zugleich sollte der Vermieter über die Kaution abrechnen.

Losgelöst von der Frage, ob ein Ersatzanspruch in Geld oder lediglich ein Wegnahmerecht bestehen würde, hielt das Gericht fest, dass die Ansprüche ohnehin verjährt seien. Für die Berechnung der Verjährung komme es nämlich nicht auf die tatsächliche Herausgabe der Mietsache nach der vereinbarten weiteren Nutzungszeit, sondern das vereinbarte Ende des Mietverhältnisses an. Seither waren über sechs Monate vergangen.

Dies zeigt, dass auch ein Mieter in einer solchen Situation nach Beendigung des Mietverhältnisses entsprechend zeitnah zu reagieren hat.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt