Wohnungseigentümer und ihr umfassendes Einsichtsrecht
(LG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025, Az. 2-13 S 615/23)
In § 18 Abs. 4 WEG steht geschrieben: „Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“ In der Praxis stoßen allerdings Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft immer wieder einmal auf Widerstand, wenn sie Einsicht in die die Gemeinschaft betreffenden Dokumente fordern. Diese Forderung richtet sich zumeist an die WEG-Verwaltung, wobei das Gesetz letztlich von einem Anspruch gegen die Gemeinschaft als solche ausgeht. Die Verwaltung führt indes nur aus, wozu der Verband der Wohnungseigentümer verpflichtet ist.
Das Einsichtsrecht ist sehr umfangreich und bezieht sich nicht nur auf Belege im Rahmen der Jahresabrechnung.
In dem vom LG Frankfurt (Beschluss vom 13.01.2025, Az. 2-13 S 615/23) zu entscheidenden Fall forderte der Kläger Einsicht in die Originalunterlagen, soweit diese noch in Papierform vorhanden waren. Sonstige Dokumente in digitaler Form, wünschte der Kläger ebenfalls zu sehen. Der Kläger wollte damit alleine schon die Vollständigkeit der Unterlagen prüfen, da er die ihm übersandten Ausdrucke für lückenhaft hielt.
Das Gericht bestätigte, dass dieses Einsichtsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich sei. Zudem bestätigte das Gericht, dass etwaige Unterlagen, welche sich beim Steuerberater befänden, nötigenfalls zwecks Erfüllung des Einsichtsnahmeanspruchs vom Steuerberater zurückgefordert werden müssten. Die Beschaffung der Unterlagen stelle keinen unzumutbaren Aufwand dar.
Außerdem bestätigte das Gericht, dass das Einsichtsrecht beispielsweise auch Protokolle des Beirats umfasst (sofern es sich nicht um private Mitschriften handelt).
Klarzustellen ist allerdings, dass der Anspruch nicht etwa gegen die Verwaltung oder die Beiratsmitglieder direkt richte, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als solche, welche dann im Innenverhältnis zu ihren Organen für die Erfüllung sorgen müsse.
Rechtsanwalt und Fachanwalt