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Scheidung Online

Ablauf der Scheidung

Bei Ihrer Scheidung sind wir Ihnen ein professioneller Begleiter. Auf uns können Sie sich verlassen! An dieser Stelle haben wir für Sie die vier Schritte zusammengestellt, die Sie bis zum Vollzug der Scheidung gehen müssen.

  1. Schritt:

Bitte füllen Sie das Scheidungsformular aus. Sie können dies entweder direkt über das Scheidungsformular online machen oder die Druckversion nutzen. Unmittelbar nach Eingang Ihres Antrags fertigen wir Ihren Scheidungsantrag und errechnen die zu erwartenden Kosten.

  1. Schritt:

Die von uns übersandten Unterlagen schicken Sie bitte unterschrieben an uns zurück und überweisen die Gerichtsgebühren. Ihr Scheidungsantrag wird von uns direkt nach dem Eingang beim zuständigen Familiengericht eingereicht.

  1. Schritt:

Sie erhalten von uns einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich und schicken diesen ausgefüllt an uns zurück. Wir übermitteln den Fragebogen an das Gericht, welches Auskünfte der Versorgungsträger einholt.

  1. Schritt:

Der Scheidungstermin findet statt und Sie werden geschieden. Im Durchschnitt dauert der Scheidungstermin nur 15 Minuten und stellt bei einer guten Vorbereitung lediglich eine Formalität dar. Sie müssen bei diesem Termin mit uns anwesend sein.

Ihre Rechtsanwälte Sebastian Windisch, Rechtsanwältin Kathrin Brückner-Silbernagel sowie Rechtsanwalt Jan Hüwel stehen Ihnen während des gesamten Scheidungsverfahrens beratend zur Seite. Sie können sich jederzeit gerne mit Ihrer Frage an sie wenden. Sie finden in ihnen drei erfahrene Praktiker auf dem Gebiet des Scheidungsrechts, die Ihre Scheidung im gesamten Bundesgebiet durchführen können.

Kanzlei VBWR Mainz Anwalt Strafrecht Mainz Wiesbaden

Folgen von Getrenntleben und Scheidung

Auf die Trennung eines Paares folgt zumeist die Scheidung der Ehe. Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, dass zwischen Trennung und Scheidungsantrag bei Gericht ein Jahr, das sogenannte Trennungsjahr, abgelaufen sein muss. Grund hierfür ist, dass die Ehegatten nicht vorschnell die Ehe aufgeben, vielmehr sollen sie ausreichend Zeit haben, sich den letzten Schritt bis zur Scheidung gut zu überlegen.

Sowohl die Trennung als auch die Scheidung führen zu weitreichenden Konsequenzen bei beiden Eheleuten. Häufig aufkommende Themen werden hier besprochen.

  1. Was bedeutet Getrenntleben?
  2. Ich habe mich von meinem Partner getrennt – was nun?
  3. Ist eine außergerichtliche Einigung sinnvoll?
  4. Welche rechtlichen Folgen hat für mich die Trennung?
  5. Hat die Trennung auch steuerrechtliche Auswirkung?
  6. Was geschieht mit den Bankkonten?
  7. Das Trennungsjahr ist abgelaufen – wie kann ich mich nun scheiden lassen?
  8. Was hängt alles mit einer Scheidung zusammen und kann auf mich zukommen?

1.  Was bedeutet Getrenntleben?

Um eine Trennung im rechtlichen Sinne annehmen zu können, muss die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben sein. Es muss eine sogenannte Trennung von „Tisch und Bett“ vorliegen. Dass heißt, die Eheleute wirtschaften nicht mehr gemeinsam, sie versorgen sich selbst, nehmen die Mahlzeiten getrennt voneinander ein, putzen, kochen und waschen nicht mehr füreinander. Unter diesen Voraussetzungen ist sogar eine Trennung unter einem Dach vorstellbar.

Eine Trennung, bei der beide Ehegatten weiterhin im ehelichen Heim wohnen bleiben, kommt gar nicht so selten vor, denn häufig sind Auszug und Anmietung einer weiteren Wohnung aus finanziellen Gründen nicht machbar. Allerdings setzt die Trennung unter einem Dach voraus, dass die Wohnung untereinander aufgeteilt wird, d.h. es müssen getrennte Wohnbereiche, getrennte Schlafbereiche und am Besten getrennte Küche und Bad gegeben sein.

Aus Beweiszwecken bietet sich an, dass man das Getrenntleben dokumentiert. Dazu sollte man eine schriftliche Vereinbarung über die Trennung aufsetzen oder man sucht einen Anwalt auf und teilt dem anderen Ehegatten durch ein anwaltliches Schreiben mit, dass man sich von ihm getrennt hat.

Nicht selten kommt es vor, dass die Ehegatten möglichst schnell geschieden werden wollen und deshalb sich darüber verständigen, dass man den Trennungszeitpunkt vordatiert, um das Trennungsjahr zu verkürzen. Davor muss jedoch gewarnt werden, denn in rechtlicher Hinsicht stellt ein solches Vorgehen ein Prozessbetrug dar.

2. Ich habe mich von meinem Partner getrennt – was nun?

Eine Trennung bringt immer viele Emotionen mit sich. Wut, Trauer, Verletztheit sind normale Gefühle, wenn zwei Eheleute sich trennen.

Trotz dieses emotionalen Ausnahmezustands ist es besonders wichtig, sich so schnell wie möglich an einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Mainz/Wiesbaden zu wenden und sich über seine Rechten und auch Pflichten zu informieren.. In diesem Moment untätig zu sein bedeutet unter Umständen eine Menge Geld zu verlieren und auf seine Rechte (freiwillig) zu verzichten.

Ratsam ist somit immer eine sogenannte Erstberatung beim Anwalt einzuholen. Dieser erläutert ausführlich die Folgen einer Trennung bzw. Scheidung. Auch die vorliegenden Erläuterungen können eine solche Erstberatung beim Anwalt nur unterstützend vorbereiten, nicht jedoch ersetzen. Denn bei der anwaltlichen Beratung steht der individuelle Fall im Vordergrund, so dass der Anwalt auf die spezifische Sachlage eingehen kann und maßgeschneidert beraten kann.

3. Ist eine außergerichtliche Einigung sinnvoll?

Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien zu begrüßen und kann viel Zeit und Ärger sparen. Aber Vorsicht:

Häufig ist zu hören, dass man viel Geld sparen kann, wenn man sich schnell über alles einig ist und außergerichtlich regelt. Dies stimmt zum Großteil auch. Tatsächlich ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sämtliche relevanten Punkte der Trennung und Scheidung vertraglich festgelegt und notariell beurkundet werden, zumeist sehr sinnvoll, da dadurch eine Menge Streit vermieden und so die Nerven geschont werden können.

Allerdings sollte eine solche Vereinbarung niemals ohne anwaltliche Beratung durchgeführt werden. Der Notar wäre zwar auch verpflichtet, die Vertragsparteien über die einzelnen Vertragspunkte aufzuklären. Zumeist aber beschränkt sich dieser auf die Beurkundung. Außerdem darf ein Notar nicht eine der Vertragsparteien beraten sondern hat vielmehr neutral zu bleiben. Daher ist die Beratung eines Anwalts, der die Scheidungsfolgenvereinbarung entwirft bzw. prüft und vor den Risiken warnt, unverzichtbar.

Eine deutliche Warnung ist an dieser Stelle davor auszusprechen, sich nur einen Anwalt zu nehmen. Immer wieder ist zu hören, dass man nur einen Anwalt braucht, den beide Eheleute gemeinsam nehmen. Dadurch könne viel Geld gespart werden. Das ist falsch! Beide Eheleute können gar nicht einen gemeinsamen Anwalt nehmen, da dies vom Gesetz untersagt ist. Ein Anwalt ist ein Interessenvertreter und kann daher naturgemäß nicht zwei gegensätzliche, sich widersprechende Interessen gleichzeitig vertreten.

Zwar ist es für eine Scheidung theoretisch ausreichend, dass die den Scheidungsantrag stellende Partei anwaltlich vertreten ist, der andere Ehegatte bräuchte nicht zwingend einen eigenen Anwalt. Tatsächlich aber ist es zweckmäßig, dass auch der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt besitzt. Denn zum einen könnte er ohne einen Anwalt keine eigenen Anträge stellen. Zum anderen hätte er niemanden, der sich um seine Belange kümmert. Wie bereits erklärt, wird jeder Anwalt nur für den Ehegatten tätig, der ihn beauftragt hat. Der andere Ehegatte bliebe ohne eigenen Anwalt auch ohne eigene rechtliche Beratung. Folge dieses Beratungsdefizits wäre ein deutliches Chancenminus gegenüber dem anderen Ehegatten, das sich zum Beispiel in erhöhte Unterhaltszahlungen oder in Ungerechtigkeiten im Zugewinnausgleich zeigen würde. Deshalb lautet die Regel:

Immer selbst einen eigenen Anwalt beauftragen, denn nur dieser setzt sich für die eigenen Interessen ein. Bevor man eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Gegenseite schließt erkundigt man sich bei einem Anwalt und lässt den Vertrag von ihm prüfen. Dann ist man für das noch ausstehende Scheidungsverfahren bestens gerüstet. Mit nur einem Anwalt ist eine Scheidung nur dann durchzuführen, wenn sämtliche Ansprüche einvernehmlich geregelt worden sind oder keine Ansprüche gestellt werden.

4. Welche rechtlichen Folgen hat für mich die Trennung?

Bereits die Trennung der Eheleute kann zu einer Vielzahl von rechtlichen Folgen führen.

So kann zum Beispiel ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.

Der Ehegatte, der über ein höheres monatliches Einkommen verfügt, muss dieses Mehr an Einkommen zur Hälfte ausgleichen und an den anderen Ehegatten zahlen. Grund hierfür ist, dass beide Ehegatten zunächst den Standard der Ehezeit aufrechterhalten können sollen und durch die Trennung keine finanziellen Nachteile von erheblichem Ausmaß erfahren sollen.

Allerdings ist die oben dargestellte Methode stark vereinfacht. Tatsächlich ist eine Unterhaltsberechnung weitaus komplizierter. Sie haben auf dieser Seite die Möglichkeit, nach der Angabe einiger Daten eine Unterhaltsberechnung zu erhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Online-Unterhaltsberechnung nicht eine detaillierte Berechnung durch einen Anwalt ersetzen kann, sie bietet aber die Chance für vergleichsweise geringes Entgelt eine grobe Orientierung zu erhalten, wie viel Unterhalt zu leisten ist. Die Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht zeigt deutlich, dass viele getrennt lebenden Ehegatten keinerlei Vorstellungen über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts besitzen. Auch hier gilt wieder: Beim Trennungsunterhalt kann man aufgrund fehlender Informationen viel Geld einbüßen. Deshalb gilt es einmal mehr, dass man sich anwaltlich beraten lässt, umso ein Wissensvorsprung anstatt ein Defizit zu haben.

Der Anwalt wird als erstes den genauen Unterhaltsbetrag berechnen. Sollten ihm dazu noch Angaben fehlen, so wird er den anderen Ehegatten zur Auskunft auffordern. Erteilt der andere Ehegatte die Auskunft nicht innerhalb einer gesetzten Frist, so wird die sogenannte Stufenklage erhoben. Der andere Ehegatte hat dann zunächst in der ersten Stufe Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und im Anschluss daran in der zweiten Stufe den sich daraus errechnenden Unterhaltsbetrag zu zahlen.

Beachtet werden muss unbedingt, dass immer nur für die Zukunft Unterhalt verlangt werden kann. Für die Vergangenheit kann nur unter gewissen Umständen eine Nachzahlung gefordert werden. Grund hierfür ist, dass die Zahlungen für die laufende Lebenshaltung dienen sollen. Die Unterhaltung in der Vergangenheit ist jedoch abgeschlossen und bedarf somit keiner Unterstützung mehr.

Nur im Falle, dass man bereits in der Vergangenheit dem anderen Ehegatten gegenüber angezeigt hat, dass man von ihm Unterhalt begehrt, indem man ihn zur Zahlung oder zumindest zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert hat, kann man auch noch für die Vergangenheit ? nämlich bis hin zum Zeitpunkt der Aufforderung ? Unterhalt verlangen. Es zeigt sich erneut, dass man viel Geld verlieren kann, wenn man zu lange wartet mit der Einholung von Rechtsrat. Jeder Monat, der verstrichen ist, ohne dass man dem anderen Ehegatten angezeigt hat, dass man von ihm Unterhaltszahlungen erwartet, ist unterhaltsrechtlich ein verlorener Monat und der Zahlungsanspruch für diesen Monat besteht nicht mehr.

Neben dem Trennungsunterhalt gilt es in Ehen mit Kindern auch den Kindesunterhalt zu regeln.

Der Ehegatte, bei dem die Kinder leben, leistet die Betreuung, Das Äquivalent zu dieser Betreuung ist der Barunterhalt, den der andere Ehegatte für die gemeinsamen Kinder zu Händen des betreuenden Ehegatten zu leisten hat.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich erneut an den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, bei dem die Kinder nicht leben. Der exakte Betrag lässt sich der entnehmen. Auch hierbei ist die Konsultation eines Scheidungsanwaltes unerlässlich.

Auf Kindesunterhalt kann im Übrigen nicht verzichtet und auch nicht mit anderen Ansprüchen aufgerechnet werden, da es sich um einen Anspruch des Kindes handelt.

Sobald die Eheleute getrennt leben, stellt sich auch die Frage nach der Ehewohnung und dem Hausrat. Ein Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Auch die Aufteilung des Hausrats kann verlangt werden. In beiden Punkten ist es ratsam, dass sich beide Eheleute darüber einigen, da die rechtliche Auseinandersetzung in diesen Punkten kompliziert und kostspielig ist. Der Streit um die Büchersammlung sollte daher, wenn möglich, vermieden werden.

Elterliche Sorge und Umgang des nicht betreuenden Elternteils sollten ebenfalls einvernehmlich gelöst werden. Die Streitigkeiten darüber belasten ein Kind über die Maße und stellen somit eine akute Gefährdung des Kindeswohls dar.

Genau dieses Kindeswohl ist der alleinige Gradmesser, wenn es darum geht, bei welchem Elternteil da Kind leben soll und wie häufig der andere Elternteil Kontakt mit dem Kind haben soll bzw. darf.

Die Familienrichter urteilen bei Sorge- und Umgangsrecht ausschließlich aus dem Blickwinkel des Kindeswohls und lassen sich dabei zumeist durch Gutachten von Jugendamt, Verfahrenshelfern oder Kinderpsychologen helfen. Bis ein solches Gutachten erstellt ist, vergeht häufig viel Zeit, was wiederum an den Nerven aller Beteiligter zehrt. Die Kinder werden oft zwischen den Parteien hin und hergerissen und geraten nicht selten in einen Loyalitätskonflikt. All diese Aspekte sprechen dafür, Sorge- und Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln.

5. Hat die Trennung auch steuerrechtliche Auswirkung?

Ehegatten können während der Ehe zwischen getrennter und gemeinsamer steuerlicher Veranlagung wählen. Differieren die Gehälter, macht eine gemeinsame Veranlagung mit unterschiedlichen Steuerklassen am meisten Sinn.

Wenn es zur Trennung kommt, kann man sich auch noch in dem Jahr, in dem man zumindest noch einen Tag als Paar zusammengelebt hat, für die gemeinsame Veranlagung entscheiden. Erst im Folgejahr, wenn man bereits zum 1. Januar getrennt gelebt hat, muss man sich getrennt veranlagen. Es ist daher zu beobachten, dass sehr viele Trennungen im Januar geschehen?

Eine Besonderheit bringt noch der sogenannte Versöhnungsversuch mit sich. Dauert dieser ein paar Wochen, so kann das Ehepaar auch in dem Jahr, in dem dieser Versöhnungsversuch stattgefunden hat, die gemeinsame steuerliche Veranlagung wählen. Für den Ablauf des Trennungsjahrs hat der Versöhnungsversuch übrigens keine Konsequenzen. Dauert der Versuch nicht länger als drei Monate, beginnt nach dem Scheitern des Versuchs das Trennungsjahr nicht von vorne an zu laufen, vielmehr zählt die Zeit des Versuchs sogar mit. Der Gesetzgeber wollte dem Paar, das noch mal eine Versöhnung versuchen möchte, keine Steine in den Weg legen und nahm ihm mit der beschriebenen Regelung die Angst, dass ein Versöhnungsversuch sich nachteilig bezüglich des Trennungsjahres auswirken könnte. Somit wirkt sich ein Versöhnungsversuch meist steuerrechtlich günstig, für das Trennungsjahr aber nicht nachteilig aus.

Wenn allerdings im gesamten Jahr kein Zusammenleben der Ehegatten mehr stattgefunden hat, muss ein Wechsel in die Steuerklasse I oder bei Zusammenleben mit einem Kind in einem Haushalt die Steuerklasse II erfolgen.

Im Übrigen wäre noch das sogenannte Realsplitting zu erwähnen. Dies bedeutet, dass der Unterhaltszahler die Unterhaltsbeträge bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 13.805 Euro steuerrechtlich als Sonderausgaben geltend machen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unterhalt empfangende Ehegatte den Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuert.
Das Realsplitting führt dann zu einer niedrigeren Steuerlast, wenn der eine Ehegatte über ein hohes und der andere Ehegatte über gar kein oder ein sehr niedriges Einkommen verfügt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsempfänger verpflichtet ist, dem Realsplitting zuzustimmen, indem er die Anlage U unterzeichnet. Andernfalls riskiert er, von dem anderen Ehegatten auf Zustimmung zu dem Realsplitting verklagt zu werden. Allerdings kann die Zustimmung bedenkenlos erfolgen, da eventuelle steuerliche Nachteile des zustimmenden Ehegatten durch den vom Realsplitting profitierenden Unterhaltszahler ausgeglichen werden müssen. Der Unterhalt beziehende Ehegatte kann demnach seine Zustimmung davon abhängig machen, dass der Unterhalt zahlende Ehegatte schriftlich erklärt, er werde eventuelle Nachteile ausgleichen.

6. Was geschieht mit den Bankkonten?

Zu unterscheiden ist zwischen einzelnen Konten, die nur auf einen Ehegatten laufen, und gemeinsamen Konten der Eheleute.

Ist lediglich ein Ehegatte alleiniger Kontoinhaber, ist es anzuraten, dass eine eventuell bestehende Kontovollmacht des anderen Ehegatten sofort nach Trennung widerrufen wird. Zwar ist der andere Ehegatte nach Trennung nicht mehr berechtigt, Geld von dem Konto abzuheben oder mit der Karte zu bezahlen. Tut er dies aber dennoch ? was häufig bei Versäumnis des sofortigen Widerrufs der Vollmacht der Fall ist, so hat der Kontoinhaber keinen Erstattungsanspruch gegen die Bank, sondern kann sich nur an den anderen Ehegatten halten. Oft sieht man von dem einmal ausgegebenen Geld nie etwas wieder.

Der Widerruf sollte daher unverzüglich und in schriftlicher Form, am Besten per Einschreiben dem anderen Ehegatten angezeigt werden. Auch der Bank gegenüber muss der Widerruf angezeigt werden. Die Bank sollte angehalten werden, die Bankkarten des vormals berechtigten Ehegatten schnellstens einzuziehen.

Handelt es sich dagegen um ein Oder-Konto, bei dem beide Ehegatten zu Verfügungen berechtigt sind und zwar unabhängig voneinander, so wird vermutet, dass das Vermögen beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört. Entgegen vieler Vorstellungen ist es nicht von Bedeutung, wer das Geld auf das Konto eingezahlt hat. Bei einem Oder-Konto darf ein Ehegatte folglich nur die Hälfte des Kontoguthabens abheben. Verfügt ein Ehegatte unberechtigterweise über mehr als die ihm zustehende Hälfte des Geldbetrages, so macht er sich gegenüber dem anderen Schadensersatz pflichtig.

Auch bei einem gemeinsamen Konto sollte die Bank von der Trennung informiert werden. Sinnvoll ist auch, das hälftige Guthaben des Gemeinschaftskontos auf ein anderes, eigenes Konto zu transferieren.

7. Das Trennungsjahr ist abgelaufen – wie kann ich mich nun scheiden lassen?  

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung bei Gericht eingereicht werden. Unter Umständen können ganz eilige Scheidungswillige das Jahr sogar etwas verkürzen, da mit einer Scheidung grundsätzlich im Regelfall auch noch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird und die Berechnung des Versorgungsausgleichs einige Zeit in Anspruch nimmt. Daher akzeptieren es die meisten Gerichte, wenn bereits nach elf Monaten Trennungszeit der Scheidungsantrag eingereicht wird.

Der Ehegatte, der die Scheidung beantragen möchte, muss dies zwingend durch einen Anwalt tun. Auf unserer Homepage haben Sie die Möglichkeit durch Ausfüllen des Fragebogens uns den Auftrag zu erteilen, für Sie Ihre Scheidung beim zuständigen Gericht zu beantragen. Gerne begleiten wir Sie auf den nicht immer leichten Weg zu einer erfolgreichen Scheidung.

8. Was hängt alles mit einer Scheidung zusammen und kann auf mich zukommen?    

Im Zusammenhang mit einer Scheidung sind die folgenden Themen zu nennen, die sogenannten Scheidungsfolgen, die entweder vor dem Scheidungsverfahren per Ehevertrag geregelt werden können oder eben zusammen mit dem Scheidungsverfahren, unter Umständen auch noch nach dem Ausspruch der Scheidung. Es sind dies im Wesentlichen:

 

a)    Der Nacheheliche Ehegattenunterhalt

Mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 ist eine Menge Bewegung in den nachehelichen Unterhalt gekommen. Ziel der Reform war es, die Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten nach der Scheidung zu stärken.

Somit ist die Zahlung von nachehelichen Unterhalt inzwischen nicht mehr die Regel, allerdings auch noch nicht die Ausnahme. Entscheidend – so formuliert es der Gesetzgeber und so entscheiden auch die Gerichte – sind stets die Umstände des Einzelfalls.

Ob also ein Ehegatte auch noch nach der Scheidung einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen besitzt, kommt ganz darauf an, wie ihre Ehe angelegt war. Hatten sich zum Beispiel beide Ehegatten darauf verständigt, dass sich einer von ihnen um das Kind kümmert und der andere durch Erwerbstätigkeit für die finanzielle Absicherung der Familie sorgt, so ist klar, dass der nicht berufstätige Ehegatte zunächst für eine gewisse Dauer auf Unterhaltszahlungen angewiesen sein wird. Von ihm kann nicht erwartet werden, dass er unmittelbar nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgt. Vielmehr müssen ihm die Nachteile, die er durch die Rollenverteilung während der Ehe erfahren hat, ausgeglichen werden. Entscheidend ist damit, ob ehebedingte Nachteile vorhanden sind, die durch Unterhaltszahlungen so lange zu kompensieren sind, bis die Nachteile in etwa ausgeglichen worden sind.

Neben den ehebedingten Nachteilen, die einen Unterhaltsanspruch begründen können, sind auch Gründe für eine Unterhaltsgewährung denkbar, die im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Kind stehen. Zwar sieht das Gesetz seit der Reform nur noch einen Unterhaltsanspruch bis Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes vor, sollte aber das Kind eine besondere Betreuung benötigen, sprechen Gerichte auch heute noch für eine deutlich über das dritte Lebensjahr hinausgehende Zeit einen Unterhaltsanspruch für den das Kind betreuenden Elternteil – zumeist immer noch die Mutter – zu.
Solche Gründe, die eine besondere Betreuung rechtfertigen, können sowohl mit dem Kind selbst zusammenhängen (so genanntes Problemkind, häufig ADHS, usw.) oder mit den Betreuungsmöglichkeiten zu tun haben (keine ausreichenden Kindergartenplätze oder keine Nachmittagsbetreuung in der näheren Umgebung). Auch die Ehedauer spielt bei der Dauer des Unterhalts eine wichtige Rolle.

Die Höhe des Unterhalts berechnet sich in etwa gleich wie beim Trennungsunterhalt, lediglich in Nuancen gibt es Unterschiede (z.B. Anrechnung des Wohnwertvorteils).
Zwar sprechen weiterhin viele Gerichte einem geschiedenen Ehegatten einen nachehelichen Unterhaltsanspruch zu, häufiger als früher kommt es aber vor, dass dieser Anspruch entweder der Höhe nach oder der zeitlichen Länge nach begrenzt wird. In machen Fällen erfolgt die Begrenzung sogar in beidem, also der Höhe und der Länge nach.

Da somit die Umstände des Einzelfalls das alles entscheidende Kriterium beim nachehelichen Unterhalt darstellen, ist die Prognose für den Ausgang eines gerichtlichen Unterhaltsverfahren sehr schwer. Dies macht die anwaltliche Beratung äußerst anspruchsvoll. Mit den Fachanwälten für Familienrecht Sebastian Windisch, Rechtsanwältin Kathrin Brückner-Silbernagel und Rechtsanwalt Jan Hüwel haben Sie drei kompetente Partner an Ihrer Seite, die diesen hohen Ansprüchen gerecht werden. Beide sind dazu befähigt, Ihre persönliche Lage zu analysieren und das Optimale bei einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren für Sie herauszuholen. In Mainz und Wiesbaden ist unsere Kanzlei die einzige in der drei Fachanwälte für Familienrecht tätig sind.

b)   Der Zugewinnausgleich

Ist kein Ehevertrag geschlossen, so leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alles, was während der Ehezeit erworben wurde, gemeinsames Eigentum der Eheleute ist. Vielmehr besitzt jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen.

Da das Gesetz jedoch davon ausgeht, dass der eine Ehegatte während bestehender Ehe sein Vermögen nur aufgrund der Unterstützung des anderen Ehegatten vermehren konnte, so sieht es bei Beendigung der Ehe einen Ausgleich vor, den sogenannten Zugewinnausgleich.

Vereinfacht gesagt lässt sich dieser errechnen, indem man bei beiden Ehegatten überprüft, welches Vermögen sie jeweils zu Beginn ihrer Ehe hatten und wie viel sie jeweils hinzuerwirtschaften konnten. Derjenige Ehegatte, der sein Vermögen während der Ehezeit mehr steigern konnte, hat dieses Mehr zur Hälfte auszugleichen. Hierzu ein einfaches Beispiel:

Zu Beginn der Ehe hat die Frau einen Vermögenswert von insgesamt 20.000,00 € und der Mann in Höhe von 40.000,00 €. Bei Ende der Ehe verfügt sie über ein Vermögen von 30.000,0 € und er in Höhe von 100.000,0 €.
Dann hat die Frau einen Vermögenszuwachs von 10.000,00 € (30.000,00 € – 20.000,00 €) und der Mann von 60.000,00 € (100.000,00 € – 40.000,00 €) zu verzeichnen.
Der Mann hat somit 50.000,00 € (60.000,00 € – 10.000,00 €) mehr als die Frau hinzugewinnen können. Das Gesetz geht davon aus, dass er dies der Unterstützung der Frau zu verdanken hat und ordnet daher den Zugewinnausgleich an.
Der Mann hat im Ergebnis die Hälfte seines größeren Zugewinnbetrags, demnach 25.000,00 € (50.000,00 € / 2) an die Frau als Zugewinnausgleich zu zahlen.

Der Zugewinnausgleich kann entweder zusammen mit dem Scheidungsverfahren im sogenannten Verbundverfahren geltend gemacht werden oder alternativ dazu auch noch bis zu drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. In seltenen Fällen kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich vor Scheidung der Ehe in Betracht.

Eine besondere Schwierigkeit beim Zugewinnausgleichsverfahren war lange Zeit einen Nachweis über einzelne Vermögenswerte zu erbringen. Seit dem 01.09.2009 hat sich dies geändert, da das Gesetz seitdem die Beibringung von Belegen für behauptete Vermögenswerte fordert. Nunmehr ist es einem Ehegatten verwehrt, durch bloße Behauptungen sich Vorteile im Zugewinnverfahren zu verschaffen. Jetzt ist er aufgefordert, seine Behauptungen durch entsprechende Belege nachzuweisen. Manipulationen sind daher neuerdings nicht mehr ohne weiteres möglich. Nach neuer Rechtslage besteht eine Auskunftspflicht bereits im Zeitpunkt der Trennung. Sind vormals vorhandene Vermögenswerte nach der Trennung „plötzlich“ weggefallen, muss die entsprechende Partei, die den Wegfall des eigenen Vermögens behauptet, darlegen, wohin diese Vermögenswerte geflossen sind. Sind Werte illoyal verschoben worden, werden diese Beträge dem Vermögen fiktiv wieder hinzugerechnet, so als wären sie noch vorhanden.

Häufig besteht die Befürchtung, dass der andere Ehegatte davon profitiert, wenn man während der Ehe etwas geerbt hat. Diese Angst ist jedoch unbegründet.
Da das Gesetz beim Zugewinnausgleich ja davon ausgeht, dass der eine Ehegatte nur deshalb sein Vermögen steigern konnte, weil er von dem anderen Ehegatten entsprechend unterstützt wurde, klammert es das geerbte Vermögen quasi aus dem Zugewinnausgleich aus.
Für das Erbe des einen Ehegatten hat der andere Ehegatte keinen Beitrag geleistet, deshalb soll er im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch nicht daran partizipieren. Das geerbte Vermögen kommt somit im Ergebnis alleine dem Ehegatten zu Gute, der das Erbe angetreten hat, der andere erhält davon auch durch den Zugewinnausgleich keinen Anteil.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass ein Zugewinnausgleichsverfahren nicht zwingend vom Gesetz vorgesehen ist. Sind sich beide Ehegatten darüber einig, dass bei beiden gar kein oder in etwa der gleiche Zugewinn angefallen ist, so können sie auch von einem Ausgleich des Zugewinns absehen.
Selbstverständlich ist auch eine einvernehmliche Einigung zum Zugewinnausgleich möglich, die sich in den meisten Fällen im Rahmen eines Ehevertrages bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung anbietet.

c)   Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich von Rentenanwartschaften der Eheleute. Er wird weiterhin auch nach den letzten Änderungen zum 01.09.2009 zwingend mit der Scheidung durchgeführt, ohne dass ein spezieller Antrag nötig wäre. Ausnahme hiervon bildet lediglich die kurze Ehe, die nicht länger als drei Jahre angedauert hat. Bei einer solch kurzen Ehe wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer der beiden Eheleute durchgeführt.

Durch den Versorgungsausgleich soll erreicht werden, dass derjenige der Ehegatten, der während der Ehe nicht oder weniger erwerbstätig war und somit darauf vertraut hat, im Alter im Wesentlichen durch den anderen Ehegatten finanziell abgesichert zu sein, nach der Scheidung nicht ohne jede Altersabsicherung dastehen soll.

Ausgerechnet wird die Höhe des Anspruchs durch die diversen Rentenversorgungsträger. Beide Ehegatten bekommen deshalb unmittelbar nach Einreichen des Scheidungsantrags einen Fragebogen zu ihren Erwerbstätigkeiten während der Ehezeit zugeschickt, den sie auszufüllen haben und wieder an das Gericht zurück senden müssen. Die Berechnung der Rentenansprüche nimmt einige Zeit in Anspruch, die zur Verzögerung des Scheidungsverfahrens führen kann. Da diese Verzögerung von vornherein eingeplant ist, kann der Scheidungsantrag, wie bereits erwähnt, schon bis zu zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden.

Bei Einigkeit der Eheleute kann auch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. Allerdings muss dies der Form nach durch notariellen Ehevertrag beurkundet werden und dieser Ausschluss darf nicht in den letzten zwölf Monaten vor Einreichen des Scheidungsantrags geschehen sein.
Bei einer kürzeren Zeit als einem Jahr ist nur noch die Genehmigung des Familiengerichts möglich. Die meisten Richter tendieren jedoch dazu, den eventuellen Versorgungsausgleichsanspruch zunächst einmal errechnen zu lassen und anschließend erst darüber zu entscheiden, ob sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigen.

Der Versorgungsausgleich bringt erst dann Folgen mit sich, wenn das Rentenalter erreicht ist, vorher hat er keine Auswirkungen. Allerdings ist das sogenannte Rentnerprivileg weggefallen. Vor dem 01.09.2009 wurde die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten erst zu dem Zeitpunkt gekürzt, zu dem der andere Ehegatte ebenfalls Rente bezog. Dies hat sich nunmehr geändert. Künftig ist die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten sofort ab dem Moment gekürzt, wenn er selbst in Rente geht, unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch schon Rente bezieht oder noch erwerbstätig ist.

Unter gewissen Voraussetzungen, z. B. bei Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder der persönlichen Verhältnisse, ist auch eine nachträgliche Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich möglich. Unter Umständen kann noch nach mehreren Jahren ein Antrag auf Abänderung beim Familiengericht gestellt werden. Genaueres hierzu erfahren Sie bei Ihrem Anwalt, der sie über die Möglichkeiten einer Abänderung beraten wird. Gerne stehen Ihnen hierfür die Fachanwälte für Familienrecht in Mainz/Wiesbaden, Sebastian Windisch, Kathrin Brückner-Silbernagel sowie Tobias Hüwel zur Verfügung.

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