Mehrwertsteuersenkung und Gewerkabnahme

 

Derzeit, aktuell noch geltend bis Ende des Jahres 2020, ist die Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % gesenkt worden. Wer einen Werkvertrag abschloss und sich ein Gewerk, beispielsweise ein Haus, errichten lässt, kann hiervon profitieren.
 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung, welcher Mehrwertsteuersatz gilt, ist die Gewerk- bzw. Bauabnahme. Durch diese wird der Werklohn fällig und die Leistung gilt als erbracht.
 
Diejenigen, die im 2. Halbjahr 2020 ein Gewerk abnehmen, müssen folglich lediglich 16 % Mehrwertsteuer zahlen.
 
Selbst für zuvor geleistete Abschläge, die noch mit 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden, gilt der Prozentsatz von lediglich 16 %. Der Besteller des Werks kann folglich für solche Abschläge zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückverlangen, sofern nicht die Abschläge im Zusammenhang mit einer ordentlichen Teilabnahme standen.
 
Zu beachten ist allerdings, dass Abschlagsrechnungen aus dem 2. Halbjahr 2020, welche mit 16 % besteuert wurden, möglicherweise zu Nachforderungen führen, wenn die eigentliche Abnahme erst nach der Wiederanhebung auf den Mehrwertsteuersatz von 19 % erfolgt.
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt