Urteile

Steuern und Grundstücksschenkung
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4 K 1204/01 Entscheidung vom 23.08.2002

Entscheidungsinhalt

Schenkungssteuer entsteht dann, wenn die Schenkung wirksam zustande gekommen ist. Tritt die Wirksamkeit infolge einer erforderlichen Genehmigung erst nach dem Abschluss des Schenkungsvertrages ein, so ist der Zeitpunkt der Genehmigung für die Besteuerung entscheidend.

Erhöht sich inzwischen die Steuer, so geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Fall

Ende Dezember 1995 wird bei einem Notar ein Schenkungsvertrag geschlossen. Bei der Beurkundung konnten weder der Schenker, noch der Beschenkte anwesend sein. Die Beurkundung vor dem Notar erfolgte dann auf die Weise, dass Angestellte des Notars als Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertrag schlossen. In diesem Fall hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreterhandelns durch die Vertragsparteien ab, diese Genehmigungen erfolgten auch, allerdings erst im Januar 1996.

Die Parteien des Vertrages gingen davon aus, dass der Zeitpunkt des Vertrages im Dezember für die Besteuerung entscheidend sei. Das Finanzamt aber stellte auf den Januar 1996 ab. Zu diesem Zeitpunkt aber trat durch Gesetzesänderungen eine Erhöhung der Belastung ein, hier immerhin mehr als 600.000,– DM.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht!

Zwar wirkt die Genehmigung nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 184 BGB) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, hier also Dezember 1995 zurück. Dies wirkt sich aber auf die Steuerentstehung nicht aus, da die Steuerschuld erst mit vollständiger Erfüllung des Steuertatbestandes entsteht, vgl. § 38 AO. Dies ist hier erst mit der Genehmigung in 1996 der Fall.

Hinweis

Dieser Fall ist deswegen von Interesse, weil sich gerade in 1995 die Zahl der Schenkungen erhöhte, da die beabsichtigten Steuererhöhungen vermieden werden sollten. Für Fälle zukünftiger Steuererhöhungen ist daher in der Praxis dringend auf die vollständige Wirksamkeit noch vor Eintritt der Rechtsänderung zu achten und entsprechend zu belehren!