(LG München II, Urteil vom 24.02.2026, Az. 12 S 1472/25)
Ein turnusmäßiges, allgemeines Besichtigungsrecht des Vermieters in der Wohnung des Mieters gibt es (schon länger) nicht mehr. Hat allerdings der Vermieter ein konkretes, berechtigtes Interesse an der Durchführung einer Besichtigung, kann er dieses geltend machen. Ein solches Interesse kann bestehen, wenn der Vermieter etwa die Immobilie veräußern oder modernisieren möchte. Ebenso anerkannt sind berechtigte Interessen bei dem begründeten Verdacht von Schäden bzw. anstehenden Reparaturen, wie auch schlicht für die Ablesung von Messgeräten.
Wenn sich der Mieter hier beharrlich und fortdauernd einen Besichtigungstermin verweigert, obwohl vermieterseits eine Terminabstimmung nicht zur Unzeit gefordert wird, kann der Zugang nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Sofern jedoch keine Dringlichkeit respektive akute Gefahr gegeben ist, kann sich ein solches Gerichtsverfahren zeitlich lange erstrecken.
Die unbegründete und ständige Verweigerung von Besichtigungsterminen kann jedoch ebenso ein Kündigungsgrund sein. Das LG München II (Urteil vom 24.02.2026, Az. 12 S 1472/25) sah sogar eine fristlose Kündigung als berechtigt an, ohne dass bereits ein erheblicher Vermögens- oder Substanzschaden eingetreten ist. Alleine die beharrliche und fortgesetzte Verweigerung trotz mehrfacher Aufforderung und Abmahnungen wurde als ausreichend angesehen.
Natürlich kann dies nicht als allgemeiner Grundsatz angenommen werden und jeder Einzelfall muss nach den konkreten Umständen gewertet werden. Die Entscheidung des LG München II zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung lässt allerdings gute Argumente für die Vermieterseite zu, dass zumindest eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen als begründet anzusehen ist.
Rechtsanwalt und Fachanwalt