Die Anrechnung einer Erstberatungsgebühr auf nachfolgend entstehende Gebühren wird ausgeschlossen. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.
Die Anrechnung der Verfahrensgebühr in einem selbstständigen Beweisverfahren auf ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren wird ebenfalls ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch diese Regelungen von den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abweichen.
Als Gerichtsstand wird mit Personen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO der Sitz der Kanzlei vereinbart ebenso wie mit anderen Mandanten für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Leistungsort der Sozietät ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
Stand Januar 2023