(BGH, Urteil vom 10.12.2025, Az. IV ZR 34/25)
Im Gerichtsverfahren vor dem BGH (Az. IV ZR 34/25) klagte ein verbraucherschützender Verein gegen eine Versicherung, welche fondsgebundene Rentenversicherungen (Riester-Rente) vertrieb, da diese mehrfach die auszuzahlende Rente entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung herabsetzte.
Dabei berief sich die Versicherung auf eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche wie folgt lautet: „Wenn auf Grund von Umständen, die bei Versicherungsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlage (siehe § 25 Abs. 1e S. 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000,00 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir Rentenzahlung bis zu ihrem Tode garantieren können.“
Die fondsgebundene Rentenversicherung war so gestaltet, dass aus den von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien und den erzielten Überschüssen der erworbenen Fondsanteile der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auszahlung monatlicher Renten erhält. Im Versicherungsschein war zugleich ein Rentenfaktor bestimmt, welcher auf einem von der Versicherung zugrunde gelegten Rechnungszins und der von ihm angenommene Lebenserwartung des Versicherten basierte. Diesen Rentenfaktor korrigierte die Versicherung mehrfach nach unten.
Der BGH entschied, dass dies unter Berufung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig ist. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, da sie nicht zugleich die Verpflichtung des Versicherers zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors bei Verbesserung der Umstände beinhaltete.
Mithin lohnt sich unter Umständen eine Überprüfung, sollte in Fällen solcher fondsgebundenen Rentenversicherungen seitens des Versicherers Herabstufungen vorgenommen werden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt