Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei vorbehaltenem Nutzungsrecht

Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei vorbehaltenem Nutzungsrecht

Ein Klassiker aus der Praxis der Gestaltung von Übergabeverträgen: Der Erblasser hat zu Lebzeiten eine Immobilie an ein Kind übertragen und sich an einem Teil der Immobilie (beispielsweise an bestimmten Räumen im darauf befindlichen Gebäude) ein Wohnungs- und Nutzungsrecht vorbehalten. Die vom Wohnungsrecht betroffenen Räume machen weniger als 50 % der Wohnfläche des Gebäudes aus.
Bis zum Tod des Erblassers vergehen mehr als zehn Jahre. Nach Eintritt des Erbfalls macht ein anderes Kind sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen der vorgenommenen Übertragung geltend und ist der Auffassung, der Wert der Immobilie sei im Erbfall als fiktiver Nachlass zu berücksichtigen und daraus der Pflichtteil zu berechnen.
Das beschenkte Kind vertritt die Auffassung, dass insoweit keine Ansprüche bestehen.

Das Oberlandesgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21.7.2025 Az. 33 U 2755/24 e) Pflichtteilsergänzungsansprüche verneint und führt aus, dass trotz des vorbehaltenen Nutzungsrechts die sogenannte „Abschmelzung“ im Hinblick auf die erfolgte Schenkung eingetreten sei, die im § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB festgelegte Zehnjahresfrist sei abgelaufen, mithin der Wert der Schenkung bei den Ansprüchen des Pflichtteilsberechtigten nicht zu berücksichtigen.
Dabei bezieht sich das Oberlandesgericht München auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994, wonach ein verschenkter Gegenstand dann noch als fiktiver Nachlass zu berücksichtigen sei, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht tatsächlich aufgegeben habe. Damit sollten den Pflichtteilsberechtigten benachteiligende „bösliche Schenkungen“ vermieden werden.
In dem vom Bundesgerichtshof 1994 entschiedenen Fall hatte sich ein Schenker einen umfassenden und uneingeschränkten Nießbrauch am verschenkten Objekt vorbehalten. Nach Ansicht des BGH war durch dieses Recht der uneingeschränkten Fruchtziehung (Mieterträge sind beispielsweise Früchte der Immobilie, die der Nießbrauchsberechtigte vereinnahmen kann) der Schenker noch immer wirtschaftlicher Eigentümer oder auch „Herr im Haus“, wie der Bundesgerichtshof formuliert.
Im Hinblick auf dieses Grundsatzurteil vertritt das Oberlandesgericht München die Auffassung, dass der Vorbehalt eines Wohnungsrechts nur an einzelnen Räumen der verschenkten Immobilie gerade nicht dazu führen würde, dass der Schenker noch wirtschaftlich Eigentümer sei.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Eltern zusammen mit dem Beschenkten rein faktisch, also ohne gesicherte Rechtsgrundlage, weitere Räume in der Immobilie mitbenutzen würden. Entscheidend sei dabei, dass dem Wohnungsrechtsinhaber jedenfalls kein alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Erwerbes an dem Grundstück zustehe.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der rechtliche Vorbehalt einer Nutzungsmöglichkeit nur an einzelnen Räumen die Abschmelzung hat beginnen lassen mit der weiteren Folge, dass der Wert des Geschenks nach Ablauf von zehn Jahren bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen keine Berücksichtigung fand.
Das ist – bei allen Bedenken im Hinblick auf diese Rechtsprechung für die Möglichkeiten des Missbrauchs – bei der Gestaltung von Übertragungen zu berücksichtigen: Möchten beispielsweise die Eltern nur ein Kind bedenken und die potentiell anderen Kinder auch im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche möglichst schlecht stellen, können diese eine Übertragung eine Immobilie unter Vorbehalt eines dinglich im Grundbuch gesicherten Wohnungsrechts so vornehmen, dass die Nutzungsmöglichkeit rechtlich nur an wenigen Räumen gesichert wird. Auch wenn dann die anderen Räume faktisch von den Eltern weiterbenutzt werden, steht dies einer Abschmelzung und damit einem Ausscheiden der in der Immobilie repräsentierten Werte für einen Pflichtteilsanspruch der enterbten Kinder nicht entgegen. Wenn also z.B. ein Einfamilienhaus übertragen wird und die Eltern sich lediglich ein dinglich gesichertes Wohnungsrecht an wenigen Räumen im Erdgeschoss vorbehalten (vorausgesetzt, die bauliche Situation ermöglicht dies) und die Eltern nutzen nur faktisch auch das Obergeschoss und sonstige Räume, kann damit ein Pflichtteilsergänzungsanspruch eines zu enterbenden Kindes reduziert bis ganz ausgeschlossen werden.
Ob dies der ursprünglichen Intention des Bundesgerichtshofs gerecht wird, die Umgehung des Pflichtteilsrechts durch „bösliche Schenkungen“ zu vermeiden, muss indes stark bezweifelt werden.

Peter W. Vollmer
Notar
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau und Architektenrecht

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