Wenn ein Mensch verstirbt, wird nicht automatisch das Nachlassgericht tätig. Nur dann, wenn entweder ein Testament bereits hinterlegt wurde (bei notariellen Testamenten zwingend) oder ein Erbscheinsantrag gestellt wird, wird das Nachlassgericht als Gericht der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig.
Aus der Nachlassakte ergeben sich dann möglicherweise eine Vielzahl von Informationen, wie beispielsweise der (vollständige) Inhalt eines Testaments, Angaben eines Erben zum Nachlasswert aber auch Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers, die in einem Erbscheinsverfahren eingeholt wurden.
In einem aktuellen Fall hat das bayerische Oberlandesgericht sich mit der Frage beschäftigt, ob das Nachlassgericht die Einsichtnahme in die Nachlassakte und wenn ja unter welchen Voraussetzungen verweigern kann (07.05.2025, 101 VA 12/25). Nach einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren hatte eine Rechtsanwaltskanzlei ergänzend Akteneinsicht begehrt, um in einem Schadensersatzprozess die Testierfähigkeit des Erblassers bestreiten zu können. Das Amtsgericht hatte die begehrte Akteneinsicht verweigert.
Dem hat das bayerische Oberlandesgericht widersprochen. Die Akteneinsicht ist zu gewähren, wenn ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ besteht, § 13 Abs. 2 FamFG. Das setzt kein bestehendes Recht voraus, ist aber auch etwas mehr als ein einfaches Interesse; vorausgesetzt wird ein vernünftiges Interesse, das auch tatsächlicher, wirtschaftlicher oder sogar wissenschaftlicher Natur sein kann und dann zu bejahen ist, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Auch diese Ausführungen sind natürlich sehr allgemein gehalten, aber auch zu Recht: Gerade für die Geltendmachung beispielsweise von Pflichtteilsansprüchen, für die Verfolgung von Regressforderungen, aber auch für die Kenntnis vom vollständigen Inhalt eines Testaments ist die Akteneinsicht bedeutsam – daher kann das berechtigte Interesse in vielfacher Hinsicht begründet sein. Es empfiehlt sich für die Praxis daher, in Erbfällen regelmäßig von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch zu machen – was aber nicht bedeutet, dass man bereits als Abkömmling zu Lebzeiten einen Anspruch darauf hätte, in ein vom zukünftigen Erblasser errichtetes Testament Einsicht zu nehmen. Dieses Ansinnen wird erstaunlich oft artikuliert! Ein solches „Interesse“ begründet aber kein Einsichtsrecht. Vielmehr ist der Eintritt eines Erbfalls Grundvoraussetzung dafür, durch die Akteneinsicht weitere Informationen erlangen zu können.
Peter W. Vollmer
Notar
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht