Das Wichtigste auf einen Blick:
Viele Menschen gehen davon aus, dass Erbschaftsteuer nur bei großen Vermögen anfällt. Das stimmt so nicht. Entscheidend ist, wer erbt – und was. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Nicht jeder zahlt Erbschaftsteuer: Es gibt großzügige Freibeträge, aber nur für enge Verwandte. Wer weiter entfernt verwandt ist oder gar nicht, zahlt schnell deutlich mehr.
- Der Verwandtschaftsgrad entscheidet: Ehepartner können bis zu 500.000 € steuerfrei erben, Kinder bis zu 400.000 €. Geschwister dagegen nur 20.000 €.
- Das Elternhaus kann steuerfrei übergehen: Wer eine geerbte Immobilie selbst bewohnt und mindestens zehn Jahre dort bleibt, zahlt in vielen Fällen keine Erbschaftsteuer, egal wie hoch der Wert ist.
- Das Finanzamt bewertet Immobilien oft zu hoch: Wer das nicht überprüft, zahlt mehr Steuern als nötig. Dagegen kann man sich mit einem Gutachten wehren.
Wer früh plant, spart: Durch Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen, legal und mit erheblicher Wirkung auf die spätere Steuerlast.
Wer erbt, denkt zunächst an den Verlust eines Menschen und nicht ans Finanzamt. Doch die Erbschaftsteuer betrifft mehr Erben als gedacht. Wir erklären, wann sie fällig wird, was Sie zahlen müssen und wie Sie sich rechtssicher vorbereiten können.
Was ist die Erbschaftsteuer und wen betrifft sie?
Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf Vermögen, das nach dem Tod einer Person auf andere übergeht. Das kann durch ein Testament geschehen, durch die gesetzliche Erbfolge oder durch ein Vermächtnis. Auch Schenkungen, die jemand noch zu Lebzeiten macht, können besteuert werden – das Schenkungsteuerrecht ist im selben Gesetz geregelt.
Grundsätzlich gilt: Wer etwas erbt, muss das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren. Das Finanzamt prüft dann, ob und in welcher Höhe Steuern anfallen. Viele Erben erleben dann eine Überraschung, wenn die Freibeträge überschritten sind und plötzlich eine Steuerforderung per Post kommt.
Freibeträge: Wer erbt steuerfrei?
Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen von Erben, je nachdem, wie eng sie mit der verstorbenen Person verwandt sind. Von dieser Einteilung hängt ab, wie viel steuerfrei geerbt werden darf und wie hoch der Steuersatz für den Rest ist.
Die engsten Angehörigen – Ehepartner, Kinder und Enkel – sind am großzügigsten gestellt:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 € steuerfrei erben. Dazu kommt in vielen Fällen ein weiterer steuerfreier Betrag für Versorgungsleistungen.
- Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 € – und zwar pro Elternteil. Ein Kind kann also von Vater und Mutter zusammen bis zu 800.000 € steuerfrei erben.
- Enkel erben bis zu 200.000 € steuerfrei, in bestimmten Fällen sogar bis zu 400.000 €.
Für alle anderen – Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern oder Freunde – beträgt der Freibetrag nur 20.000 €. Das klingt zunächst nach einer Kleinigkeit, ist in der Praxis aber ein gravierender Unterschied: Wer seiner Schwester ein Haus vererbt, das 300.000 € wert ist, hinterlässt ihr eine Steuerlast von mehreren Zehntausend Euro. Es sei denn, es wurde vorher klug geplant.
Noch schwieriger ist die Situation für unverheiratete Paare: Wer mit jemandem zusammenlebt, aber nicht verheiratet ist, gilt für das Finanzamt wie ein Fremder. Der Freibetrag beträgt auch hier nur 20.000 €, und der Steuersatz kann bis zu 50 % betragen. Das ist eine der häufigsten (und vermeidbarsten) Steuerfallen im Erbfall.
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
Wer den Freibetrag überschreitet, zahlt Erbschaftsteuer, aber nur auf den Teil, der darüber hinausgeht. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach zwei Faktoren: dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs.
Für enge Angehörige wie Ehepartner und Kinder beginnen die Steuersätze bei 7 % und steigen mit wachsendem Erbe auf bis zu 30 %. Für weiter entfernte Verwandte beginnen die Sätze bei 15 %, und für alle anderen – also Freunde, unverheiratete Lebenspartner, nicht verwandte Personen – liegt der Einstiegssatz bei 30 % und kann auf bis zu 50 % steigen.
Ein Beispiel: Ein Kind erbt von seiner Mutter ein Haus im Wert von 600.000 €. Der Freibetrag beträgt 400.000 €. Steuerpflichtig sind also 200.000 €. Darauf fällt ein Steuersatz von 11 % an – das Kind zahlt 22.000 € Erbschaftsteuer. Wäre statt des Kindes eine Nichte die Erbin, lägen Freibetrag und Steuersatz deutlich ungünstiger und die Steuerlast würde ein Vielfaches betragen.

Das Familienheim: Wann bleibt die geerbte Immobilie steuerfrei?
Die eigene Immobilie ist für viele Menschen das Herzstück ihres Vermögens. Der Gesetzgeber hat das erkannt und eine wichtige Ausnahme geschaffen: Das sogenannte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei vererbt werden und zwar unabhängig davon, was es wert ist.
Für Ehepartner gilt: Sie können die gemeinsam genutzte Wohnung oder das gemeinsame Haus steuerfrei erben, wenn sie dort einziehen und mindestens zehn Jahre lang selbst darin wohnen. Müssen sie die Immobilie in diesem Zeitraum aus wichtigem Grund aufgeben, etwa weil Pflegebedarf dies erzwingt, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Ein freiwilliger Auszug oder ein Verkauf hingegen führt dazu, dass die Steuer rückwirkend festgesetzt wird.
Für Kinder gilt die gleiche Regelung, allerdings mit einer Einschränkung: Die Befreiung gilt nur für eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern. Ist das Haus größer, fällt auf den überschreitenden Anteil Erbschaftsteuer an. Auch Kinder müssen die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnen.
In der Praxis scheitert die Steuerbefreiung häufig an einem Punkt, den viele nicht auf dem Schirm haben: Wer ins Ausland zieht, die Immobilie vermietet oder verkauft, verliert die Befreiung und das Finanzamt fordert die Steuer rückwirkend nach. Wer ein geerbtes Haus nicht langfristig selbst nutzen kann oder will, sollte daher frühzeitig prüfen, welche Alternativen es gibt.
Wo es häufig zu Problemen kommt: Typische Situationen aus der Praxis
Erbschaftsteuer ist auf dem Papier überschaubar. In der Realität gibt es aber immer wieder Situationen, in denen Erben unangenehm überrascht werden. Hier sind die häufigsten:
Das Finanzamt bewertet die Immobilie zu hoch
Wer eine Immobilie erbt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt den Wert der Immobilie selbst einschätzt, und zwar nach einem standardisierten Verfahren. Dieses Verfahren kennt keine Besonderheiten: Es berücksichtigt nicht, dass das Dach undicht ist, dass die Lage ungünstig ist oder dass das Gebäude seit Jahren leer steht.
Das Ergebnis: Viele Immobilien werden steuerlich höher bewertet als ihr tatsächlicher Marktwert und die Erben zahlen mehr Steuern als notwendig. Wer das nicht akzeptiert, hat das Recht, ein unabhängiges Gutachten vorzulegen. Liegt der darin ermittelte Wert niedriger, muss das Finanzamt das in aller Regel akzeptieren. Die Gutachterkosten lassen sich außerdem steuermindernd geltend machen.
Schenkungen kurz vor dem Erbfall werden angerechnet
Manche Menschen übertragen Vermögen kurz vor ihrem Tod an Kinder oder Enkel, in der Hoffnung, damit die Erbschaftsteuer zu senken. Das funktioniert nur, wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre vor dem Tod liegt. Liegt sie innerhalb dieser Frist, wird sie dem Erbe hinzugerechnet, und der Freibetrag, den der Beschenkte bereits verbraucht hat, steht beim Erbfall nicht mehr zur Verfügung.
Umgekehrt gilt: Wer frühzeitig und regelmäßig verschenkt, kann den Freibetrag alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Ein Elternteil kann seinem Kind so über zwei Jahrzehnte hinweg bis zu 800.000 € völlig steuerfrei übertragen.
Der Pflichtteil und seine Folgen
Wer durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen wird, hat dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch ist kein Erbe im eigentlichen Sinne, sondern ein Zahlungsanspruch gegen die Erben. Steuerlich interessant ist dabei: Der Pflichtteilsberechtigte zahlt Erbschaftsteuer erst dann, wenn er seinen Anspruch tatsächlich geltend macht. Er kann also wählen, ob und wann er das tut.
Für die Erben bedeutet das: Den ausgezahlten Pflichtteil können sie von der eigenen Steuerlast abziehen. Streit entsteht aber häufig um die Frage, wie hoch der Nachlass eigentlich ist, vor allem wenn zu Lebzeiten Schenkungen geflossen sind, die für die Pflichtteilsberechnung relevant sein könnten.
Erben ohne Liquidität: Wenn das Geld fehlt, um Steuern zu zahlen
Wer hauptsächlich eine Immobilie erbt und kaum Barvermögen, steht vor einem praktischen Problem: Die Erbschaftsteuer ist fällig, aber das Geld dafür ist nicht vorhanden, ohne das Haus zu verkaufen. Gerade bei selbstgenutzten Immobilien ist das eine belastende Situation.
Das Gesetz sieht in solchen Fällen die Möglichkeit einer Stundung vor: Das Finanzamt kann die Steuer auf Antrag stunden, wenn die Zahlung nur durch den Verkauf der Immobilie möglich wäre. Diese Option sollte frühzeitig geprüft und beantragt werden, da sie nicht automatisch gilt, sondern aktiv eingefordert werden muss.
Möglichkeiten zur rechtssicheren Steuerplanung
Die Erbschaftsteuer ist kein Schicksal. Wer frühzeitig plant, kann die Steuerlast für seine Angehörigen erheblich reduzieren – durch kluge Nutzung der gesetzlichen Spielräume.
- Schenkungen zu Lebzeiten: Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Wer Vermögen frühzeitig und schrittweise überträgt, kann die Steuerlast für seine Kinder oder Enkel auf ein Minimum reduzieren.
- Testamentsgestaltung: Ein gut gestaltetes Testament kann dafür sorgen, dass Freibeträge optimal genutzt werden, etwa durch das sogenannte Supervermächtnis, das dem überlebenden Ehepartner ermöglicht, nach dem ersten Erbfall Vermögen gezielt an Kinder weiterzugeben.
- Immobiliengutachten: Wer eine Immobilie erbt und den Wertansatz des Finanzamts für zu hoch hält, sollte ein unabhängiges Gutachten in Betracht ziehen. Es kostet Geld, kann aber Tausende Euro Steuern sparen.
- Stundung beantragen: Wer die Erbschaftsteuer nicht sofort zahlen kann, weil das Erbe aus Immobilien besteht, sollte rechtzeitig eine Stundung beim Finanzamt beantragen.
Fazit
Erbschaftsteuer ist kein Thema, das man auf die lange Bank schieben sollte. Wer erst im Erbfall anfängt, sich damit zu beschäftigen, hat kaum noch Gestaltungsspielraum. Wer hingegen idealerweise Jahre im Voraus mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar spricht, kann viel erreichen: Freibeträge sinnvoll ausschöpfen, Immobilien richtig bewerten lassen und die eigene Familie vor unnötigen Steuerlasten schützen.
Keine Lebenssituation gleicht der anderen. Ob Ehepaar, Patchworkfamilie, unverheiratetes Paar oder Alleinerbe, die Erbschaftsteuer wirkt in jedem Fall anders. Was zählt, ist eine Strategie, die zu Ihrer konkreten Situation passt.
Die Kanzlei VBWR berät Sie an den Standorten Mainz und Wiesbaden umfassend im Erbrecht. Unsere Fachanwälte Jan Hüwel und Peter Vollmer für Erbrecht und unser Notar begleiten Sie bei der Testamentsgestaltung, der Nachlassabwicklung oder der steuerlichen Einordnung Ihres Erbfalls. Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation und finden gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.