Kleines Haus aus Holz mit Herz

GbR als Eigentümer des „Familienheims“ – steuerbefreit?

GbR als Eigentümer des „Familienheims“ – steuerbefreit?

Ist die Übertragung des Familienheims an eine Ehegatten-GbR steuerbefreit?

Das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz bietet (noch) diverse Möglichkeiten, Vermögen steuerbefreit, also insbesondere ohne Verbrauch von Freibeträgen, zu übertragen.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei die umfangreiche Regelung des § 13 ErbStG: dieser bietet – insbesondere im Bereich des Erwerbs von Immobilien – einige Befreiungstatbestände, die von großer praktischer Relevanz sind.

Allen voran § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 Erbschaftsteuergesetz ist hier für die tägliche Praxis bedeutsam: In der Vorschrift ist geregelt, dass die Übertragung von Eigentum oder Miteigentum an einem inländischen Familienheim steuerbefreit ist, wenn dies von einem Ehegatten dem anderen verschafft wird.

In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob dies nur dann der Fall ist, wenn ein Ehegatte (Mit-)Eigentum erlangt, oder ob der Steuerbefreiungstatbestand auch dann eingreift, wenn die Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen und ein Ehegatte ein ihm gehörendes Grundstück, welches die Voraussetzung für ein Familienheim erfüllt, an diese GbR überträgt.

Im konkreten Fall hatte eine Ehefrau durch notarielle Urkunde gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und in derselben notariellen Urkunde das im Alleineigentum der Ehefrau stehende und von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass dies nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand des §§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fällt, da dem Ehemann nicht „Miteigentum“ an der Immobilie verschafft wurde, sondern die Immobilie an die den Ehegatten zu gleichen Anteilen gehörende GbR übertragen wurde.

Das Finanzamt setzte immerhin eine Schenkungsteuer von fast 250.000 € fest, wogegen der Ehemann Klage vor dem Finanzgericht erhob. Die Klage hatte Erfolg, hiergegen wandte sich das Finanzamt mit Revision, die vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen wurde.

Der Bundesfinanzhof führt schulmäßig aus, dass die Übertragung eines Grundstücks ohne Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz begründet. Der Ehemann ist durch diese Zuwendung entsprechend wertmäßig bereichert, allerdings unterfällt auch diese Übertragung nach Sicht des Bundesfinanzhofs der vorgenannten Steuerbefreiung, obwohl in § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 Erbschaftsteuergesetz nur die Rede von „Eigentum“ oder „Miteigentum“ und nicht etwa von „Gesamthandseigentum“ ist.

Konsequenterweise stellt der Bundesfinanzhof fest: wenn bereits die unentgeltliche Übertragung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen der GbR eine Bereicherung des Ehemannes (!) darstellt, dann ist auch für die Frage, wem durch die Zuwendung unter Lebenden das Eigentum am Familienheim verschafft wird, alleine auf den bereicherten Ehegatten abzustellen und nicht etwa dann auf die GbR.

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass diese Auslegung Sinn und Zweck des §§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gerecht wird. Der seinerzeitige Gesetzgeber wollte die lebzeitige Zuwendung des Familienheims explizit aus der Besteuerung ausnehmen. Diesem Sinn und Zweck steht es jedoch nicht entgegen, dass der Gesellschafter einer GbR nach § 719 BGB (alte Fassung) nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und den einzelnen, dazu gehörenden Gegenständen alleine verfügen kann, sondern nur mit den anderen Gesellschaftern.

Wenn dann – wie im entschiedenen Fall – die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitpunkt der Zuwendung vorliegt, ist die Übertragung – auch an die GbR – steuerbefreit und die Schenkungsteuer mit null Euro festzusetzen gewesen.

Die Konstruktion der Familiengesellschaft wird mit dieser Entscheidung gestärkt. Nicht selten wünschen Ehegatten, das Immobilienvermögen auch im Lichte einer zukünftig vorzunehmenden weiteren Generationennachfolge in eine gesamthänderische Bindung einer Personengesellschaft übertragen wird. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann daher auch zukünftig eine Übertragung an eine von den Ehegatten gegründete (und nunmehr auch in das Gesellschaftsregister einzutragende) eGbR erfolgen, um entweder gegebenenfalls zukünftig weitere Vermögenswerte in diese Gesellschaft einzubringen oder auch schlicht zukünftig weitere Generationen (Kinder/Enkel) mit Anteilen an der Gesellschaft schenkweise zu versehen.

Diese Klarstellung durch den Bundesfinanzhof ist daher ausdrücklich zu begrüßen.

Peter W. Vollmer

Notar und Rechtsanwalt

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