(LG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2026, Az. 2-13 S 113/25)
Das Landgericht Frankfurt befasste sich im Februar 2026 mit den Anforderungen an eine Beschlussfassung auf Initiative eines Wohnungseigentümers über die Genehmigung baulicher Veränderungen.
Geklagt hatten andere Eigentümer gegen einen Beschluss mit welchem die Errichtung einer Mauer auf dem Gemeinschaftseigentum genehmigt wurde. Klägerseits ging man davon aus, dieser Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt und entspräche somit nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Klage wurde vor dem Amtsgericht abgewiesen und dieser Auffassung schloss sich auch das Landgericht an.
Dabei ist hervorzuheben, dass das Landgericht bestätigte, zur Auslegung des Beschlusses könne das Protokoll der Eigentümerversammlung herangezogen werden. Aus diesem ergab sich eine hinreichende Klarheit auf Grund konkreter Größenangaben. Mithin wäre auch für dritte Personen eindeutig zu erkennen, welche Baumaßnahme genehmigt wurde. Zudem war klargestellt, dass der bauwillige Eigentümer sämtliche Kosten und Folgekosten im Zusammenhang mit der Mauer tragen würde. Dies ergäbe sich schon aus § 21 Abs. 1 WEG, wonach Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen durch die WEG durchgeführt wurde, zu tragen hat.
Interessant ist diese Rechtsauffassung deshalb, da im Beschluss selbst nur von „Mauer“ die Rede war und sich die Maße hierfür nur aus dem Protokoll ergaben. Ob diese Entscheidung sich auch auf größere bauliche Veränderungen übertragen ließe, bleibt zunächst offen. Jedenfalls müssen in einer Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG nur der Wortlaut verkündeter Beschlüsse mit Angaben von Ort und Datum der Versammlung enthalten sein, weshalb Rechtsnachfolgern (insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum) bei inhaltlichen Zweifeln über einen Beschluss aus der Sammlung zu empfehlen wäre, sich zugleich das dazugehörende Protokoll zeigen zu lassen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt