Steuerabteilung
Wir bieten Ihnen das vollständige Leistungsspektrum der Steuerberatung und wenden uns damit gleicher Maßen an alle Arten von Unternehmungen und Unternehmern (wie z.B. Freiberufler, Handwerker, Existenzgründer etc.) sowie Arbeitnehmer, Privatpersonen und auch Vereine.
Insbesondere für Existenzgründer bieten wir ein umfassendes Leistungs- und Servicepaket an. Wir begleiten Sie vom ersten Tag an bei allen Schritten der Existenzgründung, von der Finanzplanung über die Beratung zur Rechtsformwahl bis hin zur Buchhaltung, dem Erstellen von Steuererklärungen und der gestaltenden Steuerberatung
Unsere Arbeitsschwerpunkte sind:
- Persönliche Steuererklärungen aller Art, wie z. B. Einkommensteuer-, Erbschaftssteuer-, Schenkungssteuererklärungen; Feststellungserklärungen
- Betriebliche Steuererklärungen aller Art wie z. B. Körperschaftssteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen;
- Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchführung;
- Jahresabschlussarbeiten: Bilanzerstellung, Einnahmen- Überschussrechnungen;
- Steuerliche Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht der Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
- Freiberufler und Sozietäten: Zivilrecht und Steuerrecht
- Beratung und Teilnahme an Betriebsprüfungen;
- Beratung und Begleitung in Steuerfahndungsfällen;
- Vertretung in Steuerstrafverfahren; Selbstanzeigen;
- Nachfolgeberatung bzgl. Erbschaft und Erbfolge;
- Existenzgründungsberatung, Stellungnahme zu Gründungsvorhaben (Gründerzuschuss der Bundesagentur für Arbeit);
- Steuerliche Gutachten und Berechnungen bei Immobilienangelegenheiten;
- Bearbeiten von Business-Plänen, Erstellen von betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Investitions- und Finanzierungsplanung;
- Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahrens und Aussetzungsanträge;
- Finanzgerichtliche Klageverfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln
- Rechtschutz in Vollstreckungsangelegenheiten;
- Steuerliche Gutachten aller Art;
- Gestaltende Steuerberatung, u. a. Umstrukturierungen von Unternehmen (UmwG; UmStG)
- Einholen verbindlicher Auskünfte bei Finanzbehörden;
- Gemeinnützigkeitsfragen;
- Fragen der Steuerberaterhaftung; prozessuale Vertretung
- Rechtsformvergleich;
- Arbeitnehmerveranlagung; Lohnsteuerrecht
- Internationales Steuerrecht
Vertretung in Steuerstrafverfahren; Selbstanzeigen
Das Steuerstrafrecht und hier insbesondere der Tatbestand der Steuerhinterziehung wird nur durch wenige Blankettstrafnormen bestimmt, die tatbestandlich durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Aus diesem Grund ist ein Strafverteidiger bei der Vertretung in Steuerstrafverfahren grundsätzlich in doppelter Hinsicht gefordert: Zum einen sind die steuerrechtlichen Kenntnisse von erheblicher Bedeutung, zum anderen aber auch verfahrensrechtliche Kenntnisse für die Verteidigung im Steuerstrafverfahren. Da die Kenntnis beider Rechtsgebiete erforderlich ist, bietet sich ein Fachanwalt für Steuerrecht als spezialisierter Betreuer in diesen Verfahren geradezu an.
Das Steuerstrafverfahren wird durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass gleich mehrere Stellen des Finanzamts in die Ermittlungen eingebunden werden. Mitunter wird die Steuerstraftat durch die Steuerfahndung entdeckt und bereits hier wird der Steuerstrafverteidiger zum ersten Mal benötigt, wenn es um intensive Eingriffe in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen geht.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind auch Schätzungen der Steuerfahndung an der Tagesordnung, die einer besonderen Kontrolle bedürfen. Im späteren Verlauf wird sich der Steuerstrafverteidiger auch mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts auseinandersetzen müssen. Dies reicht bis zu den Verhandlungen über das spätere Strafmaß. Überhaupt ist das steuerliche Strafverfahren sehr stark geprägt vom Ermittlungsverfahren und es mündet nur in selteneren Fällen in ein gerichtliches Strafverfahren ein. In aller Regel wird das Steuerstrafverfahren allein durch das Finanzamt eingeleitet und geführt, so dass es nicht selten mit Strafbefehlen oder Einstellungen gegen Auflagenzahlung enden kann. In diesem Bereich ist stets der steuerliche Sachverstand des Strafverteidigers gefragt, um in einem Dialog mit der Finanzverwaltung das Verfahren möglichst rasch und effektiv für den Steuerbürger zu beenden.
In der Komplexität des sich dauernd ändernden Steuerrechts liegt auch das Einfallstor für Fehler, die beim Erstellen von Steuererklärungen etc. gemacht werden und dann zu einem Strafverfahren führen.
Ein wichtiges Instrument zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens ist nach wie vor die so genannte Selbstanzeige, die bei wirksamer Abgabe der entsprechenden Erklärungen im Nachhinein vor Strafe schützt, obwohl der Straftatbestand der Steuerhinterziehung in der Vergangenheit schon verwirklicht wurde. Die Gesetzesnorm für die Selbstanzeige wurde erst in jüngerer Zeit durch den Gesetzgeber verschärfend geändert.
Im Laufe des Jahres 2012 wirbelte das geplante Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz , das am 01.01.2013 in Kraft treten sollte, einigen Staub auf. Nach etlichen Änderungen im Hinblick auf den Vertragstext und der angedachten pauschalisierten Nachforderungen als eine Alternative zur Selbstanzeige, scheiterte dieses Abkommen aber letztlich an einer Abstimmung im Bundesrat vom 23.11.2012. Auch im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat konnte am 12.12.2012 keine Übereinstimmung erzielt werden. Das Abkommen konnte daher nicht wie geplant zum 01.01.2013 in Kraft treten.
Zur Zeit ist unklar, ob dieses oder ein ähnliches Abkommen in der Phase nach der Regierungsbildung nach den Bundestagswahlen im September 2013 wieder angedacht wird.
Gleichwohl ist der Handlungsbedarf im Hinblick auf nicht versteuerte Erträge aus Kapital in der Schweiz nicht weggefallen. Von Seiten des deutschen Gesetzgebers könnte es nach einer Regierungsbildung nach den Bundestagswahlen im September 2013 zu neuen Gesetzesvorhaben kommen, da der Fiskus ein hohes Interesse an der Nachversteuerung bisher nicht versteuerter Erträge in der Schweiz hat. Man muss eventuell davon ausgehen, dass dann sogar gegenüber dem gescheiterten Abkommen Verschärfungen eintreten. Beispielsweise kann man Pressemeldungen entnehmen, dass im Falle einer Rot-Grünen Regierungskoalition die Verjährungsfristen für Steuerhinterziehungen verlängert werden sollen. Es gibt auch Stimmen, die auf eine Abschaffung der Selbstanzeige an sich zielen. Die Zukunft ist hier sicherlich ungewiss, aber man muss eher mit Verschärfungen, als mit Erleichterungen rechnen.
Auch von Schweizer Seite sind im Jahr 2013 möglicherweise Verschärfungen für deutsche Kontenbesitzer zu erwarten. So könnte eine Regelung lauten, dass ein deutscher Kunde bei einer Schweizer Bank künftig durch eine Bestätigung seines Steuerberaters nachweisen müsse, dass die aus der Schweiz stammenden Erträge in Deutschland korrekt versteuert worden sind.
Im Hinblick unter anderem darauf verfolgen die Schweizer Großbanken schon jetzt eine so genannte „Weißgeldstrategie“, d.h. sie fordern ihrerseits die Kunden auf, die nicht erklärten Einnahmen nachzuerklären und üben somit einen gewissen Druck auf die deutschen Kontoinhaber aus.
Die am 01.01.2013 in Kraft tretende neue EU-Amtshilfe-Richtlinie in Steuerangelegenheiten wird den Informationsaustausch zwischen den einzelnen EU-Ländern ausweiten. Beispielsweise werden die Konten von Rentnern, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland gewählt haben, leichter erforscht werden können. Im Rahmen der Amtshilfe werden die EU-Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, den deutschen Fiskus aber auch über Zinseinnahmen und andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen aus ausländischen Immobilien zu informieren. Die neue Richtlinie wird die Zusammenarbeit der Steuerbehörden über die Grenzen hinweg intensivieren und sicherlich zu mehr Kontrollmitteilungen auf Seiten des Finanzamts führen.
Unser Partner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Andreas Renz steht Ihnen in allen Fragen des Selbstanzeigeverfahrens bzw. des Steuerstrafverfahrens und im Umgang mit den ermittelnden Behörden jederzeit kompetent zur Verfügung.
Internationales Steuerrecht
Im Rahmen der seit vielen Jahren immer weiter fortschreitenden Globalisierung hat auch eine Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen und Rechtsbeziehungen stattgefunden.
Augenfällig wurde die Internationalisierung des Steuerrechts insbesondere durch den europäischen Binnenmarkt im Bereich der Umsatzsteuer und durch die immer häufiger werdende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Mittlerweile nimmt das Europarecht immer mehr Einfluss auf die Steuerpraxis und ist bei Steuerplanungen/-Gestaltungen über die Grenze hinweg nicht mehr wegzudenken.
Beispielsweise eine Berufstätigkeit im Ausland, ein Wohnsitzwechsel oder eine Erbschaft eines Inländers im Ausland zwingen selbst Privatpersonen sich mit dem internationalen Steuerrecht zu beschäftigen.
Wir beraten Sie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowohl für Unternehmen, als auch für Privatpersonen, insbesondere im Fokus der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen. Wir beleuchten das besondere Verhältnis des materiellen deutschen Steuerrechts im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen, wo insbesondere die Methoden zur Freistellung oder Anrechnung ausländischer Steuern von Bedeutung sind. Hierbei ist auch die Beratung in englischer und spanischer Sprache durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Andreas Renz hilfreich.
Gestaltende Steuerberatung/Umstrukturierung von Unternehmen
Bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (meist im Wege eines Formwechsels nach § 190 ff. UmwG) steht in der Regel der Gedanke im Vordergrund, dass steuerliche Verluste auf der Ebene der Gesellschafter einkommensteuerlich nutzbar gemacht werden sollen. Die GmbH & Co. KG bietet auch gerade beim Verkauf vom KG Anteilen (asset-deal) Vorteile gegenüber einer GmbH.
Bevor der Schritt der Umwandlung gegangen wird, sollte aber immer im Einzelfall auf das Unternehmen abgestimmt geprüft werden, ob die Vorteile uneingeschränkt wirken, oder ob etwa Verlustabzugsbeschränkungen nach § 15 a EStG in die entgegengesetzte Richtung wirken, oder ob der Untergang alter Verluste bei der Umwandlung im Hinblick auf Zukunftsprognosen des Unternehmens die Vorteile der Personengesellschaft nicht aufwiegt.
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich aller gesellschaftsrechtlicher, zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Aspekte, damit vor einer Entscheidung alle Vor- und Nachteile hinreichend gegeneinander abgewogen werden können.
Die verbilligte Wohnraumvermietung an nahe Angehörige gehört schon seit jeher zu einem Standardinstrument, um im Bereich der Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer eventuell Steuern zu sparen. Die zugrundeliegende Rechtsnorm hat sich in den letzten Jahren öfter verändert und so gilt ab 2012 gegenüber früher eine einheitliche Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete. Danach ist bei einer auf Dauer angelegten verbilligten Wohnraumvermietung von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete von einer vollentgeltlichen Vermietung auszugehen, so dass der Werbungskostenabzug in vollem Umfang zum Tragen kommt.
Bei diesen Gestaltungen wird in der Praxis sehr oft auf die Relation der Miete zur ortsüblichen Miete geachtet, aber man darf bei all den Gestaltungen nicht übersehen, dass Verträge unter nahen Angehörigen besondere Prüfungen seitens des Finanzamts hervorrufen: Das Finanzamt überprüft anhand von der Rechtsprechung gefestigter Maßstäbe, ob der Mietvertrag einem Fremdvergleich Stand hält. Bei der steuerlichen Gestaltung solcher Mietverhältnisse ist es durchaus sinnvoll, fachkundigen Rat vor Beginn der Vermietung einzuholen.

