Unsere Rechtsanwälte / Fachanwälte / Notar
Unsere Rechtsanwälte / Fachanwälte decken mit ihren Fachkenntnissen nahezu sämtliche Rechtsgebiete ab und freuen sich darauf, Sie zukünftig in allen Rechtsfragen beraten und vertreten zu können – vertrauensvoll, zielorientiert und individuell auf Sie zugeschnitten.
Rechtsanwalt / Fachanwalt / Notar Peter W. Vollmer
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt / Fachanwalt Sebastian Windisch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Mediator
Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Koblenz (2019 bis 2023)
Rechtsanwalt / Fachanwalt Andreas Renz
Rechtsanwalt und Dipl. Finanzwirt (FH)
Fachanwalt für Steuerrecht
- Steuerrecht (Beratung)
- Steuererklärungen aller Art (auch Erbschaftssteuer)
- Rechnungs- und Personalwesen (Finanz- und Lohnbuchhaltung; Jahresabschlüsse)
- Steuerstrafverfahren/Selbstanzeige
- Vollstreckungsverfahren
- Rechtsbehelfs- und finanzgerichtliche Klageverfahren.
Rechtsanwalt / Fachanwalt Dr. jur. Andreas Göbel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwältin / Fachanwältin Kathrin Brückner-Silbernagel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwalt / Fachanwalt Jan Hüwel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Christian Tichatschke
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin Ann-Kathrin Kiefer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Was sind Fachanwälte?
Der Titel des Fachanwalts – gleich ob im Arbeitsrecht, Familienrecht, im Erbrecht oder Baurecht, im Steuerrecht oder in sonst einem Rechtsgebiet, ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft, so dass nicht jeder Anwalt berechtigt ist, den Fachanwaltstitel zu führen.
Mit der Bezeichnung „Fachanwalt“ wird dokumentiert, dass es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der sich auf dem jeweiligen Gebiet im besonderen Maße auskennt und über eine ausgiebige Erfahrung verfügt. Einem Anwalt ist nämlich erst dann erlaubt, den Titel „Fachanwalt“ zu führen, wenn er
a) einen mehrmonatigen Kurs absolviert hat, mit dem das theoretische Wissen noch einmal vertieft wurde,
b) mehrere Klausuren bestanden hat, in denen seine Kenntnisse abgefragt wurden und
c) eine Vielzahl von Fällen in der Praxis in dem jeweiligen Rechtsgebiet durchgeführt hat (im Familienrecht werden 120 Fälle vorausgesetzt).
Im Übrigen setzt die Fachanwaltsordnung voraus, dass ein Fachanwalt permanent die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachweisen muss. Damit wird gewährleistet, dass er sich stets auf dem aktuellen Stand des jeweiligen Rechtsgebiets befindet und somit immer über etwaige Änderungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung informiert ist.