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Steuerkanzlei

Wir bieten Ihnen das vollständige Leistungsspektrum der Steuerberatung und wenden uns damit an alle Arten von Unternehmen und Rechtsformen (wie z.B. Freiberufler, Handwerker, Existenzgründer, GmbH, GbR etc.) sowie natürlich an Arbeitnehmer und an Privatpersonen.

Existenzgründer begleiten wir vom ersten Tag an bei allen Schritten der Existenzgründung, von der Beratung zur Rechtsformwahl bis hin zur Buchhaltung und dem Erstellen von Steuererklärungen.

Für ältere Menschen u. a. Personen mit eingesschränkter Beweglichkeit bieten wir auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Beratungsservice vor Ort an.

Beratungen können auf Wunsch nicht nur in deutscher Sprache sondern auch auf Englisch, Spanisch, Russisch, Ungarisch oder Rumänisch stattfinden.

 

Unsere Arbeitsschwerpunkte sind:

  • Persönliche Steuererklärungen aller Art, wie z. B. Einkommensteuer-, Erbschaftssteuer-, Schenkungssteuererklärungen; Feststellungserklärungen
  • Betriebliche Steuererklärungen aller Art wie z. B. Körperschaftssteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen;
  • Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchführung;
  • Jahresabschlussarbeiten: Bilanzerstellung, Einnahmen- Überschussrechnungen;
  • Steuerliche Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht der Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Familienpersonengesellschaften
  • Freiberufler und Sozietäten: Zivilrecht und Steuerrecht
  • Beratung und Teilnahme an Betriebsprüfungen;
  • Beratung und Begleitung in Steuerfahndungsfällen;
  • Vertretung in Steuerstrafverfahren; Selbstanzeigen;
  • Nachfolgeberatung bzgl. Erbschaft und Erbfolge;
  • Existenzgründungsberatung, Stellungnahme zu Gründungsvorhaben (Tragfähigkeitsprüfung wegen Gründerzuschuss der Bundesagentur für Arbeit);
  • Steuerliche Gutachten und Berechnungen bei Immobilienangelegenheiten, Vermietung;
  • Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahrens und Aussetzungsanträge;
  • Finanzgerichtliche Klageverfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln
  • Rechtschutz in Vollstreckungsangelegenheiten (Z.B. bei Schätzungen oder Kontopfändung);
  • Steuerliche Gutachten aller Art;
  • Einholen verbindlicher Auskünfte bei Finanzbehörden;
  • Mitwirkung und Unterstützung bei Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, Lohnsteueraußenprüfungen und Prüfungen der Rentenversicherungsträger sowie Zollfahndung nach Schwarzarbeit
  • Fragen der Steuerberaterhaftung; prozessuale Vertretung, Berufsrecht der Steuerberater
  • Arbeitnehmerveranlagung; Lohnsteuerrecht
  • Internationales Steuerrecht
  • Familienrechtliche Bezüge zum Steuerrecht, insbesondere bei Scheidungen
  • Erbschaftsteuer-, Schenkungssteuerangelegenheiten
  • Haftung im Steuerrecht

Vertretung in Steuerstrafverfahren; Selbstanzeigen

Das Steuerstrafrecht und hier insbesondere der Tatbestand der Steuerhinterziehung wird nur durch wenige Blankettstrafnormen bestimmt, die tatbestandlich durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Aus diesem Grund ist ein Strafverteidiger bei der Vertretung in Steuerstrafverfahren grundsätzlich in doppelter Hinsicht gefordert: Zum einen sind die steuerrechtlichen Kenntnisse von erheblicher Bedeutung, zum anderen aber auch verfahrensrechtliche Kenntnisse für die Verteidigung im Steuerstrafverfahren. Da die Kenntnis beider Rechtsgebiete erforderlich ist, bietet sich ein Fachanwalt für Steuerrecht als spezialisierter Betreuer in diesen Verfahren geradezu an.

Das Steuerstrafverfahren wird durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass gleich mehrere Stellen des Finanzamts in die Ermittlungen eingebunden werden. Mitunter wird die Steuerstraftat durch die Steuerfahndung entdeckt und bereits hier wird der Steuerstrafverteidiger zum ersten Mal benötigt, wenn es um intensive Eingriffe in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen geht.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sind auch Schätzungen der Steuerfahndung an der Tagesordnung, die einer besonderen Kontrolle bedürfen. Im späteren Verlauf wird sich der Steuerstrafverteidiger auch mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts auseinandersetzen müssen. Dies reicht bis zu den Verhandlungen über das spätere Strafmaß. Überhaupt ist das steuerliche Strafverfahren sehr stark geprägt vom Ermittlungsverfahren und es mündet nur in selteneren Fällen in ein gerichtliches Strafverfahren ein. In aller Regel wird das Steuerstrafverfahren allein durch das Finanzamt eingeleitet und geführt, so dass es nicht selten mit Strafbefehlen oder Einstellungen gegen Auflagenzahlung enden kann. In diesem Bereich ist stets der steuerliche Sachverstand des Strafverteidigers gefragt, um in einem Dialog mit der Finanzverwaltung das Verfahren möglichst rasch und effektiv für den Steuerbürger zu beenden. Sogenannte tatsächliche Verständigungen über Sachverhalte spielen in der Praxis eine große Rolle.

In der Komplexität des sich dauernd ändernden Steuerrechts liegt auch das Einfallstor für Fehler, die beim Erstellen von Steuererklärungen etc. gemacht werden und dann zu einem Strafverfahren führen können.

Ein wichtiges Instrument zur Vermeidung einer Bestrafung ist nach wie vor die so genannte Selbstanzeige, die bei wirksamer Abgabe der entsprechenden Erklärungen im Nachhinein vor Strafe schützt, obwohl der Straftatbestand der Steuerhinterziehung in der Vergangenheit schon verwirklicht wurde. Die Gesetzesnorm für die Selbstanzeige wurde erst in jüngerer Zeit durch den Gesetzgeber verschärfend geändert.

Im Laufe des Jahres 2012 wirbelte das geplante Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, das am 01.01.2013 in Kraft treten sollte, einigen Staub auf. Nach etlichen Änderungen im Hinblick auf den Vertragstext und der angedachten pauschalisierten Nachforderungen als eine Alternative zur Selbstanzeige, scheiterte dieses Abkommen aber letztlich an einer Abstimmung im Bundesrat vom 23.11.2012. Auch im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat konnte am 12.12.2012 keine Übereinstimmung erzielt werden. Das Abkommen konnte daher nicht wie geplant zum 01.01.2013 in Kraft treten.

Gleichwohl setzte in der Folgezeit zu Beginn des Jahres 2013 eine Welle von Selbstanzeigen ein, die die Finanzämter regelrecht überflutete. Diese Welle ebbte im Sommer 2013 etwas ab und begann dann Anfang des Jahres 2014 nochmals von Neuem. Der bekannteste Fall in diesem Zusammenhang war das Steuerstrafverfahren gegen den FC Bayern-Manager Uli Hoeneß. In den Jahren 2011 bis 2013 verzeichnete die Deutsche Finanzverwaltung bundesweit einen Neuzugang an Selbstanzeigen in nie dagewesener Größenordnung in Höhe von ca. 75.000 Neufällen. Zum Großteil ist dieses massenhafte Auftreten von Selbstanzeigen auch auf den Druck einiger schweizerischer Großbanken zurückzuführen, die eine Weißgeldstrategie verfolgt haben, die spätestens am 31.12.2014 aus deren eigener Sicht abgeschlossen sein sollte.

In Mitten dieser Wellen von Selbstanzeigen mit zum Teil prominenten Betroffenen wurde eine abermalige Verschärfung des Instituts der strafbefreienden Selbstanzeige diskutiert und die Finanzminister der Länder haben im Mai 2014 Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Die gute Nachricht vorweg: Die strafbefreite Selbstanzeige an sich bleibt erhalten. Die Grenze, bis zu der jedoch eine Steuerhinterziehung ohne einen Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000,00 € auf 25.000,00 € gesenkt. Die prozentuale Höhe der Zuschläge wird abhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge ansteigend gestaffelt. Weiterhin wird die Strafverfolgungsverjährung auf 10 Jahre ausgedehnt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 27.08.2014 ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.

Auch von Schweizer Seite entstand im Frühjahr des Jahres 2015 automatisch ein gewisser Druck, da dann die steuerlichen Ertragsdaten gemeldet werden können. Die allermeisten schweizerischen Banken haben ihren Kunden mittlerweile Vordrucke übersandt, in denen diese eine Ermächtigung zum Meldeverfahren im Zusammenhang mit der Regelung der Europäischen Union betreffend Zinsbesteuerung unterzeichnen. Die Banken weisen auf eine EU-Richtlinie hin, wonach sie verpflichtet sind, die Daten des ausländischen Kontoinhabers gegenüber der schweizerischen Behörde offenzulegen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wiederum wird dann diese Daten dem Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland zur Verfügung stellen und man muss davon ausgehen, dass diese Daten ohne Weiteres an die einzelnen Finanzämter gelangen bzw. dort abrufbar sind, so dass kein Fall, in dem nicht eine Selbstanzeige erstattet wurde, den Finanzbehörden verborgen bleibt.

Im Mai 2015 hatte die eidgenössische Steuerverwaltung Namen möglicher Steuerhinterzieher aus Deutschland und anderen Ländern veröffentlicht. Nach eigenen Angaben wollte die Schweizer Steuerverwaltung hiermit einer Vielzahl von Amtshilfegesuchen aus anderen Ländern nachkommen. Die Veröffentlichung der Namen von Steuersündern im Schweizer Bundesblatt konnte man rechtlich als einen Akt der öffentlichen Zustellung deuten und die Schweizer Behörden griffen hier auf innerstaatliches Recht zurück. Die Schweiz wollte aber so ihre Bankunden informieren über wen eine ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen gestellt hatte. Der als „Ober-Steuerfahnder“ auch in der medialen Landschaft besonders hervorgetretene Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Herr Norbert Walter-Borjans, hatte bereits in der Presse erklärt, dass man den veröffentlichten Namen im Wege von Ermittlungen nachgehen werde.
Hinter der angeblichen Flut von Amtshilfegesuchen aus Deutschland verborgen sich beispielsweise aus dem Land Baden-Württemberg im Jahre 2014 gerade einmal 15 Anfragen! Für das Land Rheinland-Pfalz wurden ähnlich „hohe“ Zahlen genannt.

Auch wenn diese „Episode“ aus dem Bereich der unbekannten Bankkonten im Ausland keine so weitreichende Bedeutung hatte wie zunächst angenommen – es wird wahrscheinlich auch in Zukunft noch immer zum Ankauf von Steuer-CD´s kommen.

Auch Österreich hat die Standards des OECD-Musterabkommens zum 01.01.2014 ratifiziert, so dass es nunmehr entsprechende Auskünfte erteilen wird. Im Sommer 2014 kursierten auch die ersten Pressemeldungen über Gruppenanfragen aus Deutschen Finanzbehörden bei österreichischen Kreditinstituten. Diese Gruppenanfragen sind nun durch die entsprechenden Rechtsgrundlagen gedeckt. Wahrscheinlich wird es in Zukunft weniger CD´s geben, da sich die Finanzverwaltung immer mehr der Instrumente der Gruppenanfragen bzw. Sammelauskunftsersuchen an ausländische Kreditinstitute bedienen wird. Durch diese Instrumente können gleichzeitig von einer Vielzahl von gleichgelagerten Sachverhalten und Betroffenen Auskünfte verlangt werden. Da gerade ausländische Kreditinstitute im Fokus von Sammelauskunftsersuchen stehen, stellt sich die spannende Frage, wie sich die Kreditinstitute in diesen Fällen ihren Kunden gegenüber verhalten. Es ist einhellige Meinung in der Rechtsliteratur, dass die Kreditinstitute ihre Kunden über ein etwaiges Sammelauskunftsersuchen informieren können, so dass die Kunden noch in die Lage versetzt werden, wirksam eine Selbstanzeige zu erstatten. Eine Sperrwirkung im Sinne des § 371 AO ist dann offensichtlich noch nicht eingetreten. Die entsprechenden Warnungen der Banken an ihre Kunden sind nach einhelliger Rechtsmeinung auch nicht strafbar und scheinen zivilvertragsrechtlich sogar geboten zu sein im Hinblick auf die Vermeidung von etwaigen Schadenersatzansprüchen der Kunden. Letzteres ist allerdings sehr umstritten im Hinblick auf ein Mitverschulden des Steuerpflichtigen für den eingetretenen Schaden.

Die am 01.01.2013 in Kraft tretende neue EU-Amtshilfe-Richtlinie in Steuerangelegenheiten wird den Informationsaustausch zwischen den einzelnen EU-Ländern ausweiten. Beispielsweise werden die Konten von Rentnern, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland gewählt haben, leichter erforscht werden können. Im Rahmen der Amtshilfe werden die EU-Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, den deutschen Fiskus aber auch über Zinseinnahmen und andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen aus ausländischen Immobilien zu informieren. Die neue Richtlinie wird die Zusammenarbeit der Steuerbehörden über die Grenzen hinweg intensivieren und sicherlich zu mehr Kontrollmitteilungen auf Seiten des Finanzamts führen.

Unser Partner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Andreas Renz steht Ihnen in allen Fragen des Selbstanzeigeverfahrens bzw. des Steuerstrafverfahrens und im Umgang mit den ermittelnden Behörden jederzeit kompetent zur Verfügung.

Internationales Steuerrecht

Im Rahmen der seit vielen Jahren immer weiter fortschreitenden Globalisierung hat auch eine Internationalisierung der Geschäftsbeziehungen und Rechtsbeziehungen stattgefunden.

Augenfällig wurde die Internationalisierung des Steuerrechts insbesondere durch den europäischen Binnenmarkt im Bereich der Umsatzsteuer und durch die immer häufiger werdende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Mittlerweile nimmt das Europarecht immer mehr Einfluss auf die Steuerpraxis und ist bei Steuerplanungen/-Gestaltungen über die Grenze hinweg nicht mehr wegzudenken.

Beispielsweise eine Berufstätigkeit im Ausland, ein Wohnsitzwechsel oder eine Erbschaft eines Inländers im Ausland zwingen selbst Privatpersonen sich mit dem internationalen Steuerrecht zu beschäftigen.

Wir beraten Sie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sowohl für Unternehmen, als auch für Privatpersonen, insbesondere im Fokus der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen. Wir beleuchten das besondere Verhältnis des materiellen deutschen Steuerrechts im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen, wo insbesondere die Methoden zur Freistellung oder Anrechnung ausländischer Steuern von Bedeutung sind. Hierbei ist auch die Beratung in englischer und spanischer Sprache durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Andreas Renz hilfreich.

Gestaltende Steuerberatung/Umstrukturierung von Unternehmen

Bei der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (meist im Wege eines Formwechsels nach § 190 ff. UmwG) steht in der Regel der Gedanke im Vordergrund, dass steuerliche Verluste auf der Ebene der Gesellschafter einkommensteuerlich nutzbar gemacht werden sollen. Die GmbH & Co. KG bietet auch gerade beim Verkauf vom KG Anteilen (asset-deal) Vorteile gegenüber einer GmbH.

Bevor der Schritt der Umwandlung gegangen wird, sollte aber immer im Einzelfall auf das Unternehmen abgestimmt geprüft werden, ob die Vorteile uneingeschränkt wirken, oder ob etwa Verlustabzugsbeschränkungen nach § 15 a EStG in die entgegengesetzte Richtung wirken, oder ob der Untergang alter Verluste bei der Umwandlung im Hinblick auf Zukunftsprognosen des Unternehmens die Vorteile der Personengesellschaft nicht aufwiegt.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich aller gesellschaftsrechtlicher, zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Aspekte, damit vor einer Entscheidung alle Vor- und Nachteile hinreichend gegeneinander abgewogen werden können.

Einkommensteuer: Vermietung und Verpachtung

Längere Zeit war umstritten, ob Schuldzinsen nach dem Verkauf eines Mietobjekts nachträgliche Werbungskosten sein können. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und zuletzt auch ein BMF-Schreiben vom 27.07.2015 ist Klarheit geschaffen worden:

Ob Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, hängt von der späteren Verwendung des Verkaufserlöses des Mietobjekts ab: Wird der Erlös zum Erwerb eines neuen vermieteten Objekts verwendet (Umschuldungsfall) soll der Finanzierungszusammenhang fortbestehen, sodass der Schuldzinsenabzug weiterhin gewährleistet ist. Wird keine neue Immobilie angeschafft, kommt ein Werbungskostenabzug nur dann noch in Frage, wenn das Darlehen nicht durch den Veräußerungserlös getilgt werden konnte und die Einkünfteerzielungsabsicht nicht schon vor der Veräußerung aufgegeben wurde.

Beratung und Teilnahme an Betriebsprüfungen

Eine anstehende Betriebsprüfung stellt beide Seiten vor eine besondere Herausforderung: Der Berater sollte sich vorbereiten und die Mandanten rechtzeitig auf etwaige Fallstricke der Betriebsprüfung einstimmen und auch der Mandant sollte gewisse Vorkehrungen treffen, damit die Begegnung mit der Betriebsprüfung nicht zu einer „teuren“ Begegnung wird.

Der Mandant sollte sich auch emotional auf die Betriebsprüfung vorbereiten, denn wenn sie in seinen Geschäftsräumen stattfindet, ist der tägliche Kontakt mit dem Prüfer unvermeidbar. Oft möchten Prüfer auch in den Privaträumen der Mandanten prüfen; dies sollte durch geschickte Gesprächsführung bei der Vorbereitung unbedingt vermieden werden, da die Betriebsprüfer dazu neigen, alles was ihnen ins Blickfeld rückt auch steuerlich einzuordnen und zu bewerten. Dem steuerlichen Laien erschließen sich nicht immer die Zusammenhänge sofort.

Bevor die Prüfung beginnt, wird das zuständige Finanzamt eine Prüfungsanordnung übersenden. Schon hier könnte im Rahmen der Prüfung angesetzt werden, ob die Anordnung korrekt ist.

Die Betriebsprüfung hat ein umfangreiches Zugriffsrecht auf Datenbestände und Unterlagen. Hier unterliegen alle Unterlagen i.S. des § 147 Abs. 1 Abgabenordnung dem Zugriffsrecht. Private Unterlagen sind allerdings unter keinen Umständen vorzulegen.

Seit die Finanzverwaltung umfassende Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen herausgegeben hat, wurde die Betriebsprüfung in ihren Möglichkeiten durchaus erweitert und sie ist für den Betroffenen damit ein noch größerer Eingriff geworden.

In jüngster Zeit hat sich die Prüfung von Registrierkassen und anderen Kassensystemen immer mehr als ein Prüfungsschwerpunkt der Betriebsprüfer herausgestellt. Hierzu sind sehr viele Einzelfragen aufgetaucht und in einem recht umfassenden Schreiben hat die OFD Nordrhein-Westfalen im Jahr 2015 zur Kassenbuchführung Stellung genommen. Immer wieder kommt hierin sozusagen das „Radierverbot“ zum Ausdruck, das letztlich nichts anderes bedeutet, als dass bei elektronischen Kassen keine nachträglichen Korrekturen möglich sein sollen. Die einmal zeitnah erfassten Daten sind sozusagen festgeschrieben. Deshalb scheitern im Regelfall auch Exceltabellen für Kassenbuchführungen, aber es kann Ausnahmen bei Überschussrechnern geben.

Wenn die Beweiskraft einer Kassenbuchführung durch die Betriebsprüfung erst einmal verneint wird, öffnet dies wiederum die Tür für Schätzungen. Hier ist besondere Vorsicht geboten und die Schätzungsmetoden sind genau zu analysieren. Darüber hinaus ist wiederum im Einzelfall zu trennen, welche Bedeutung eine vorgenommene Schätzung für das Besteuerungsverfahren hat und welche Bedeutung wiederum solchen Schätzungen im Strafverfahren zukommen kann.

Wenn steuerlich relevante Sachverhalte nicht mehr oder nur erschwert und mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, hat sich in der Praxis als Ersatz für Beweismittel die sogenannte tatsächliche Verständigung herausgebildet. Auch in diesen Sonderfällen sollte mit der rechtlichen Beurteilung einer tatsächlichen Verständigung von Anfang an ein steuerlicher Berater eingeschaltet sein.

Vereinsbesteuerung

Bei der steuerlichen Betreuung gemeinnütziger Vereine ist schon immer die Abgrenzung zwischen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem ideellen Bereich bzw. dem Zweckbetrieb von großer steuerlicher Bedeutung. Insbesondere spielt hier das Einhalten der Umsatzgrenze aus § 64 Abs. 3 Abgabenordnung (z.Zt. 35.000,00 €) eine wesentliche Rolle.

Bei Vereinen, die einen wachsenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben, kann es daher durchaus sinnvoll sein, einen Teil desselben auf eine eigene Gesellschaft auszulagern, um so die Steuerfreiheit für den restlichen Teil zu gewährleisten.

Entsprechende steuerliche Vergleichsrechnungen bis hin zur Beratung im Vereinsrecht können wir Ihnen durch unser Zusammenwirken unter den verschiedenen Fachanwälten und Steuerberatern der Kanzlei anbieten.

Familienpersonengesellschaften


Familienpersonengesellschaften sind seit jeher ein beliebtes Instrument um Vermögensübertragungen schon unter Lebenden mit Rücksicht auf eine vorweggenommene Erbfolgeplanung durchzuführen. Hier kommen insbesondere unentgeltliche Zuwendungen von Eltern an die Kinder in Frage. Die Verlagerung von Einkommens- und Vermögensteilen dient letztlich auch der langfristigen Steuerplanung und Steuerersparnis.

Die Vorteile einer Familienpersonengesellschaft liegen in der „leichten“ Änderbarkeit des Gesellschaftsvertrages, den geringen Gründungskosten und der fehlenden Publizitätspflicht. Nachdem früher die GbR wegen ihrer gesamthänderischen Bindung das langfristige Halten eines gemeinschaftlichen Gegenstandes (z. B. Immobilie) erleichterte, ist sie unter Vorsichtsgesichtspunkten seit der Einführung des Minderjährigenhaftungsbegrenzungsgesetzes in § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB für vorsichtig denkende Eltern nicht mehr die Gesellschaftsform erster Wahl. Das Problem besteht nämlich darin, dass ein minderjähriger Gesellschafter bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Gesellschaft dann fristlos kündigen kann. Mittlerweile ist daher die KG die klassische Rechtsform der Familienpersonengesellschaften, weil hier Kinder als Kommanditisten eingebunden werden können.

Bei allen steuerlichen Überlegungen darf nicht vergessen werden, dass es sich hierbei um Verträge unter nahen Angehörigen handelt und hier legt der Bundesfinanzhof den Fremdvergleichsmaßstab zu Grunde, sodass die Gültigkeit einer Familienpersonengesellschaft an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Die steuerliche Wirksamkeit der vereinbarten Familienpersonengesellschaft geht daher auch schon zurück auf einen bürgerlich-rechtlich wirksamen Gesellschaftsvertrag. Für diese Prüfung spielen nicht nur zivilrechtliche Normen aus dem Bereich der GbR hinein, sondern auch Fragen des Familienrechts und mitunter des Erbrechts. Darüber hinaus sind für verschiedene Einbringungsvorgänge notarielle Beurkundungen vorgesehen (v. a. bei Grundstücken und der Einbringungen von GmbH-Anteilen). Aus dem Zusammenspiel verschiedener Rechtsbereiche wird schnell klar, dass man hier eine Kompetenz in den Bereichen des Vertragsrechts, Familienrechts, Erbrechts und Steuerrechts benötigt.

In unserer Kanzlei haben wir Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht genauso wie andere Fachleute und nicht zuletzt auch eine Notarabteilung, sodass alle notwendigen Schritte in einem Haus quasi aus einer Hand bearbeitet werden können. Nur die Expertise aus den jeweiligen Spezialbereichen des Rechts in ihrer Summe ermöglicht dann in der Praxis ein tragfähiges Modell mit guten Ergebnissen.

Familienrechtliche Bezüge zum Steuerrecht, insbesondere bei Scheidungen

In unserer Kanzlei nimmt die familienrechtliche Beratung einen sehr breiten Raum ein. Hier stehen drei Fachanwälte für Familienrecht zur Verfügung.

Die wesentlichen Folgen einer Scheidung, wie etwa der Versorgungsausgleich, Unterhaltsleistungen oder etwa der Zugewinnausgleich haben jedoch nicht nur eine familienrechtliche und somit zivilrechtliche Dimension, sondern sind gleichwohl im Steuerrecht immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten mit dem Finanzamt und hier kommt uns gerade auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Gruppen von Fachanwälten zu Gute.

Wenn es beispielsweise Streit mit dem Ex-Partner über den Unterhalt ab Getrenntleben oder nachehelichen Unterhalt gibt, kommt es öfter zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wer denkt schon in diesem Zusammenhang daran, dass die Anwaltskosten für diesen Rechtsstreit genauso wie die sonstigen Kosten steuerlich abziehbar sind. Im Rahmen des Realsplittings hat nämlich der Empfänger der Unterhaltsleistungen diese auch zu versteuern. Somit sind wiederum Aufwendungen, die er zum Erhalt seines rechtmäßigen Unterhalts tätigt, auch als Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar.

Ein weiteres Beispiel ist die Trennung von Gemeinschaftsdepots als eine mögliche Regelung von Scheidungsfolgenvereinbarungen. Hier gilt es unbedingt zu verhindern, dass für Zwecke der Kapitalertragsteuer Veräußerungstatbestände i.S. des § 23 gesehen werden. Ansonsten wartet das Finanzamt mit unliebsamen Überraschungen auf.

Ähnlich problematisch kann sich die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs gestalten. Hier kann ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG vorliegen.

Aber auch bei gut funktionierenden Ehen kann sich durchaus ein steuerlicher Beratungsbedarf ergeben: So z.B., wenn ein Ehegatte im Laufe der Ehezeit einen größeren Vermögenszuwachs erzielt hat als der andere. Hier gibt es über die sogenannte Güterstandsschaukel die Möglichkeit einen Anteil frei von Schenkungssteuer auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Hier wird also ein Zugewinnausgleich für Zwecke der Vermögensumschichtung ohne eine Beendigung der Ehe durchgeführt.

In all diesen Fragen und auch bei anderen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Familienrecht stehen wir Ihnen auch als steuerliche Berater gerne zur Seite.

Erbschaftsteuer-, Schenkungssteuerangelegenheiten

Im Hinblick auf freigiebige Zuwendungen bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.06.2016 eine interessante Entscheidung getroffen, die die Verteilung der Beweislast zwischen dem Finanzamt und dem Schenkungsteuerverpflichteten aufzeigt.

Danach trägt der Beschenkte die Feststellungslast für die Tatsachen, die der Annahme einer freigiebigen Zuwendung entgegenstehen.

Hintergrund dieser Entscheidung war ein Fall, in dem der beschenkte Ehegatte an dem Einzelkonto bereits eine Vollmacht hatte. In diesem Zusammenhang kommt es in der Praxis auch immer wieder erfolgreich zum Bestreiten einer vollständigen Übertragung, nämlich dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass im Innenverhältnis bereits vorher eine andere Zurechnung gewählt worden war. Beispielsweise könnte das übertragene Konto auch schon vor der Übertragung hälftig dem Beschenkten wirtschaftlich zuzurechnen gewesen sein. Hier gilt es ganz genau die einzelnen Sachverhaltsaspekte herauszuarbeiten und dem Finanzamt im Rahmen der Feststellungslast darzulegen. In Einzelfällen kann daher durchaus erfolgreich eine Bruchteilsberechtigung des beschenkten Ehegatten schon vor der Schenkung behauptet und auch durchgesetzt werden, so dass sich die Schenkungssteuer am Ende in solchen Fällen auf die Hälfte des geschenkten Vermögens beschränkt.

Andreas Renz