Welche rechtlichen Folgen hat für mich die Trennung?
Bereits die Trennung der Eheleute kann zu einer Vielzahl von rechtlichen Folgen führen.
So kann zum Beispiel ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.
Der Ehegatte, der über ein höheres monatliches Einkommen verfügt, muss dieses Mehr an Einkommen zur Hälfte ausgleichen und an den anderen Ehegatten zahlen. Grund hierfür ist, dass beide Ehegatten zunächst den Standard der Ehezeit aufrechterhalten können sollen und durch die Trennung keine finanziellen Nachteile von erheblichem Ausmaß erfahren sollen.
Allerdings ist die oben dargestellte Methode stark vereinfacht. Tatsächlich ist eine Unterhaltsberechnung weitaus komplizierter. Sie haben auf dieser Seite die Möglichkeit, nach der Angabe einiger Daten eine Unterhaltsberechnung zu erhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Online-Unterhaltsberechnung nicht eine detaillierte Berechnung durch einen Anwalt ersetzen kann, sie bietet aber die Chance für vergleichsweise geringes Entgelt eine grobe Orientierung zu erhalten, wie viel Unterhalt zu leisten ist. Die Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht zeigt deutlich, dass viele getrennt lebenden Ehegatten keinerlei Vorstellungen über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts besitzen. Auch hier gilt wieder: Beim Trennungsunterhalt kann man aufgrund fehlender Informationen viel Geld einbüßen. Deshalb gilt es einmal mehr, dass man sich anwaltlich beraten lässt, umso ein Wissensvorsprung anstatt ein Defizit zu haben.
Der Anwalt wird als erstes den genauen Unterhaltsbetrag berechnen. Sollten ihm dazu noch Angaben fehlen, so wird er den anderen Ehegatten zur Auskunft auffordern. Erteilt der andere Ehegatte die Auskunft nicht innerhalb einer gesetzten Frist, so wird die sogenannte Stufenklage erhoben. Der andere Ehegatte hat dann zunächst in der ersten Stufe Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und im Anschluss daran in der zweiten Stufe den sich daraus errechnenden Unterhaltsbetrag zu zahlen.
Beachtet werden muss unbedingt, dass immer nur für die Zukunft Unterhalt verlangt werden kann. Für die Vergangenheit kann nur unter gewissen Umständen eine Nachzahlung gefordert werden. Grund hierfür ist, dass die Zahlungen für die laufende Lebenshaltung dienen sollen. Die Unterhaltung in der Vergangenheit ist jedoch abgeschlossen und bedarf somit keiner Unterstützung mehr.
Nur im Falle, dass man bereits in der Vergangenheit dem anderen Ehegatten gegenüber angezeigt hat, dass man von ihm Unterhalt begehrt, indem man ihn zur Zahlung oder zumindest zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert hat, kann man auch noch für die Vergangenheit ? nämlich bis hin zum Zeitpunkt der Aufforderung ? Unterhalt verlangen. Es zeigt sich erneut, dass man viel Geld verlieren kann, wenn man zu lange wartet mit der Einholung von Rechtsrat. Jeder Monat, der verstrichen ist, ohne dass man dem anderen Ehegatten angezeigt hat, dass man von ihm Unterhaltszahlungen erwartet, ist unterhaltsrechtlich ein verlorener Monat und der Zahlungsanspruch für diesen Monat besteht nicht mehr.
Neben dem Trennungsunterhalt gilt es in Ehen mit Kindern auch den Kindesunterhalt zu regeln.
Der Ehegatte, bei dem die Kinder leben, leistet die Betreuung, Das Äquivalent zu dieser Betreuung ist der Barunterhalt, den der andere Ehegatte für die gemeinsamen Kinder zu Händen des betreuenden Ehegatten zu leisten hat.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich erneut an den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, bei dem die Kinder nicht leben. Der exakte Betrag lässt sich der entnehmen. Auch hierbei ist die anwaltliche Beratung unerlässlich.
Auf Kindesunterhalt darf im Übrigen nicht verzichtet und auch nicht mit anderen Ansprüchen aufgerechnet werden, da es sich um einen Anspruch des Kindes handelt.
Sobald die Eheleute getrennt leben, stellt sich auch die Frage nach der Ehewohnung und dem Hausrat. Ein Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Auch die Aufteilung des Hausrats kann verlangt werden. In beiden Punkten ist es ratsam, dass sich beide Eheleute darüber einigen, da die rechtliche Auseinandersetzung in diesen Punkten kompliziert und kostspielig ist. Der Streit um die Büchersammlung sollte daher, wenn möglich, vermieden werden.
Elterliche Sorge und Umgang des nicht betreuenden Elternteils sollten ebenfalls einvernehmlich gelöst werden. Die Streitigkeiten darüber belasten ein Kind über die Maße und stellen somit eine akute Gefährdung des Kindeswohls dar.
Genau dieses Kindeswohl ist der alleinige Gradmesser, wenn es darum geht, bei welchem Elternteil da Kind leben soll und wie häufig der andere Elternteil Kontakt mit dem Kind haben soll bzw. darf.
Die Familienrichter urteilen bei Sorge- und Umgangsrecht ausschließlich aus dem Blickwinkel des Kindeswohls und lassen sich dabei zumeist durch Gutachten von Jugendamt, Verfahrenshelfern oder Kinderpsychologen helfen. Bis ein solches Gutachten erstellt ist, vergeht häufig viel Zeit, was wiederum an den Nerven aller Beteiligter zehrt. Die Kinder werden oft zwischen den Parteien hin und hergerissen und geraten nicht selten in einen Loyalitätskonflikt. All diese Aspekte sprechen dafür, Sorge- und Umgangsrecht einvernehmlich zu regeln.