AGB über Homepage oder durch QR-Code einbeziehen

(LG Lübeck, Urteil vom 07.12.2023, Az 14 S 19/23)

Wer als Unternehmer online die Möglichkeit zu Vertragsabschlüssen anbietet, hat rechtlich einiges zu beachten. Dies beginnt schon bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern damit, dass dem Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht wegen des Fernabsatzes zusteht. Hierüber muss ordnungsgemäß belehrt werden.

Aber auch die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) durch eine Verlinkung auf der Homepage oder die Möglichkeit einen QR-Code zu scannen muss wohl bedacht sein.

Auch dann, wenn beispielsweise ein Vertragsabschluss vor Ort in einem Geschäft des Unternehmers erfolgt und auf dem Vertragsformular schlicht auf die Möglichkeit des Online-Abrufs der AGB verwiesen wird, ist deren Einbeziehung problematisch.

Grundsätzlich muss es dem Gegenüber möglich und zumutbar sein die AGB zur Kenntnis zu nehmen.

Das LG Lübeck vertrat in seiner Entscheidung vom 07.12.2023, dass die zur Verfügungstellung der AGB online ausreichend sei. Die Frage der Zumutbarkeit der Kenntnisnahme richte sich nach einem „Durchschnittskunden“. Der Großteil der Menschen in Deutschland verfüge über ein Smartphone und sei somit ohne weiteres in der Lage eine auf einem Vertragsdokument genannte Internetseite aufzurufen.

Die Entscheidung des LG Lübeck mag zeitgemäß sein, wird jedoch noch einige Fragen aufwerfen. Klar ist, sollte der Unternehmer erkennen, dass er es mit einer Person ohne Internetzugang zu tun hat (etwa, weil diese ihm dies sagt), eine Einbeziehung der AGB auf diesem Wege nicht möglich sein wird. Dennoch wirft die Entscheidung Fragen auf, wenn es beispielsweise um den Nachweis gehen wird, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich bereits die AGB dem Kunden bekannt waren.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt