Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen im Wohn- und Gewerbemietverhältnis

(AG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2025, Az. 30 C 17/24)

In Zeiten ständig steigender Betriebskosten fragen sich viele Vermieter, ob bzw. wie die ursprünglich einmal vereinbarte Vorauszahlung auf Betriebskosten (sofern keine Pauschale vereinbart) möglich ist.

Für Wohnraummietverhältnisse ergibt sich dies aus § 560 BGB. Danach können beide Parteien nach einer Abrechnung über Betriebskosten der vorangegangenen Periode durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe verlangen.

Rückwirkend kann eine Anpassung zwar nicht verlangt werden, aber immerhin für die Zukunft entwickelt aus der zuvor erstellten Betriebskostenabrechnung. Diese Möglichkeit zur Anpassung ist einseitig gegeben und bedarf nicht einer Vereinbarung zwischen den Parteien.

Im Gewerbemietverhältnis ist jedoch § 560 BGB nicht anwendbar, wie das AG Brandenburg im Urteil vom 05.06.2025 nochmals klarstellte.

Es ist aber möglich im Rahmen des Mietvertrages über Gewerberäume eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass angemessene Anpassungen der Vorauszahlungen möglich sind. Eine solche Regelung kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen, wobei die Klausel aber nicht ein willkürliches Recht diesbezüglich einräumen darf. Auch hier müssen Anpassungen angemessen und letztlich aus der zuvor ergangenen Betriebskostenabrechnung entwickelt sein.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt