Arbeitsrecht (Rechtstipps)

Rechtsgebiet:Arbeitsrecht
Autor:Bock
Datum:2020/02

Arbeitszeiterfassung durch Fingerabdruck des Arbeitsnehmers nur mit dessen Einwilligung zulässig!

Das Arbeitsgericht Berlin hat sich in einem Urteil vom 16.10.2019 mit der Frage befassen müssen, ob ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen darf, ein Zeiterfassungssystem zu nutzen, bei dem sich die Arbeitnehmer mittels Fingerprint durch Abgleich Ihres Fingerabdrucks mit den im Zeiterfassungsterminal gespeicherten Daten im Zeiterfassungsprogramm an- und abmelden.
 
Ein Arbeitnehmer, der sich geweigert hat, ein derartiges Erfassungssystem zu nutzen, wurde durch seinen Arbeitgeber abgemahnt. Gegen diese Abmahnung setzte sich der betroffene Arbeitnehmer mittels arbeitsgerichtlicher Klage zur Wehr.
 
Das Arbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Arbeitnehmer die Erfassung biometrischer Daten durch den Arbeitgeber nur dann hinnehmen muss, wenn das Interesse des Arbeitsgebers an einer biometrischen Zugangskontrolle zu Bereichen mit sensiblen Geschäfts-, Produktions- und Entwicklungsgeheimnissen den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitsnehmers überwiegen.
 
So können biometrische Daten zwar zur Kontrolle beim Eintritt von Arbeitnehmern in Sicherheitsbereiche erhoben werden, nicht jedoch im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeiterfassung. Willigt ein Arbeitnehmer nicht in die Erhebung biometrischer Daten, beispielsweise durch Fingerprint, zum Zwecke der Arbeitszeiterfassung ein, so ist die Datenerhebung nicht erforderlich im Sinne des § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
 
Die diesbezügliche Abmahnung, über die das Arbeitsgericht zu entscheiden hatte, war daher rechtswidrig (ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019, 29 Ca 5451/19).
 
 
Benedict Bock
Rechtsanwalt