Arbeitsrecht (Rechtstipps)
Rechtsgebiet: | Arbeitsrecht |
Autor: | Bock |
Datum: | 2020/03 |
Auch für „Probearbeit“ besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Immer häufiger vereinbaren Arbeitgeber und Bewerber, dass der Bewerber auf einen Arbeitsplatz vor dem Abschluss eines „richtigen“ Arbeitsvertrages einen „Probearbeitstag“ absolviert.
Fraglich ist, ob ein Bewerber, der (unentgeltlich) solche „Probearbeit“ erbringt, als Beschäftigter im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung gilt und damit gesetzlich versichert ist. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 20.08.2019 zu dieser Frage Stellung genommen. Zu einem Fall, bei dem ein Bewerber um eine Stelle als LKW Fahrer einen unentgeltlichen „Probearbeitstag“ absolvierte und dabei eine Verletzung erlitt, stellte das Bundessozialgericht fest, dass zwar kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Unfallversicherungsrechts gegeben war. Der Bewerber gilt in diesem Fall jedoch als sogenannter „Wie-Beschäftigter“, der im Rahmen einer Tätigkeit einer solchen Probearbeitszeit eine dem potenziellen Arbeitgeber dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbringt.
Damit ist der „Probearbeitnehmer“, der eben noch nicht in einem wirklichen Beschäftigungsverhältnis steht, gleich einem beschäftigten Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
In dem entschiedenen Fall wurde damit auch bejaht, dass der im Zuge der Probearbeitstätigkeit erlittene Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes zu gelten hat.
Bock
Rechtsanwalt