Arbeitsrecht (Rechtstipps)

Rechtsgebiet:Arbeitsrecht
Autor:Dr. Göbel
Datum:2018/10

Handwerker „schwarz“ bezahlen … ist keine gute Idee

Um Schwarzarbeit entgegenzuwirken gibt es das Gesetz zur Bekämpfung der Schwatzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
 
Die noch Anfang 2000 häufig anzutreffende Rechtsprechung aufgrund der damaligen Fassung des SchwarzArbG, ein Vertrag mit Schwarzgeldabrede sei nur dann unwirksam, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages sei, ist mittlerweile hinfällig.
 
Jetzt gilt es als gefestigte Rechtsprechung, dass der Vertrag wegen der Schwarzarbeit bzw. Bargeldzahlung ohne Rechnung gegen gesetzliches Verbot verstößt und damit nichtig ist.
 
Die Konsequenzen sind weitreichend. Aus zivilrechtlicher Sicht (wir lassen das Strafrecht und das Steuerrecht hier einmal außen vor), haben beide Parteien aus dem Vertrag heraus keine Ansprüche. Das bedeutet, wer arbeitet aufgrund einer solchen Schwarzgeldabrede, hat schlussendlich keinen Vergütungsanspruch und auch keinen Anspruch auf Wertersatz (so der BGH). Wer Schwarzgeld erhalten hat, muss es allerdings nicht zurückzahlen an den Besteller.
 
Der Besteller wiederrum hat keinerlei Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln.
 
Dies gilt für beide Parteien selbst dann, wenn lediglich ein Teil der vereinbarten Vergütung „schwarz“ gezahlt werden soll. Denn auch eine teilweise Schwarzgeldabrede, selbst im Nachhinein, führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.
 
Fazit: Wer seiner Ansprüche nicht verlustig werden will, sollte auf keinen Fall, auch nicht teilweise, eine Schwarzgeldabrede treffen.
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt