Kein Hausverbot für Betriebsratsvorsitzenden

Einen interessanten Fall hat das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 28. August 2023 zum Az. 16 TaBVGa 97/23 entschieden.

Dieser dürfte richtungweisend für die rechtliche Stellung eines Betriebsratsvorsitzenden sowie die Kompetenzen des Unternehmens gegenüber seinem Betriebsrat sein.

Der Hintergrund des Falles ist an sich schon bemerkenswert:

Einem Betriebsratsvorsitzenden wird Hausverbot erteilt. Begründet wurde dies seitens der Arbeitsgeberin damit, dass der Betriebsratsvorsitzende Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen habe.

Die Arbeitgeberin nahm bei Ausspruch des Hausverbots auf einen Vorfall Bezug, wonach sich der Betriebsratsvorsitzende eines Eingangsstempels im Vorzimmer der Betriebsleitung bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt habe, nachdem ein Mitarbeiter der Personalabteilung sowie der Betriebsleiter selbst die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten.

Im Wege eines Eilverfahrens wandte sich der Betriebsratsvorsitzende gegen das erteilte Hausverbot.

Das Arbeitsgericht gab zunächst der Arbeitgeberin auf, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Das Landesarbeitsgericht wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Prozessual beachtenswert ist, dass gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren kein weiteres Rechtsmittel besteht!

Die Entscheidung ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Die Begründung des Landesarbeitsgerichts stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbotes eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt.

Denn nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei gravierenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Hierbei kommt es bei der Bewertung nicht auf die strafrechtliche Relevanz an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit unzumutbar beeinträchtigt ist.

Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte, sei im Übrigen nach den Umständen des Falls nicht festzustellen gewesen, so das Landesarbeitsgericht.

Selbstredend erwachsen dem Betriebsratsvorsitzenden hierbei noch weitere Probleme: Er muss sich einem Amtsenthebungsverfahren stellen, zudem ist ein Strafverfahren gegen ihn anhängig.

Dennoch wird deutlich, dass der Arbeitgeber eine sorgfältige Abwägung vornehmen muss, ob ein Vorfall tatsächlich ein Hausverbot gegenüber einem Betriebsratsmitglied trägt oder nicht. Umso wichtiger ist hierbei die anwaltliche Unterstützung.

Hüwel

Rechtsanwalt und Fachanwalt