Kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch von Eltern in der Elternzeit ablehnen?

Nicht selten entscheiden sich in Elternzeit befindliche Eltern dafür, ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit als Teilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierüber nicht einigen können, besteht ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Elternteilzeit unter folgenden Voraussetzungen:
 
Der Arbeitgeber muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen, das Arbeitsverhältnis muss bereits länger als 6 Monate bestehen, die Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt verringert werden, der Anspruch muss durch den Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden und dem Anspruch dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
 
Der Arbeitgeber kann also insbesondere dann einen Elternteilzeitantrag ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
 
Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Anspruch innerhalb einer gesetzlichen Frist von 4 oder 8 Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen muss, um zu verhindern, dass die Zustimmung zur Elternzeit erteilt wird.
 
Der Arbeitnehmer kann dann, wenn der Arbeitgeber seinen Antrag ablehnt, Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, um den Anspruch auf Elternteilzeit einzuklagen.
 
In einem solchen Verfahren kann der Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers nur solche aus seiner Sicht entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe entgegenhalten, die er in dem – rechtzeitigen – Ablehnungsschreiben an den Arbeitnehmer benannt hat.
 
Hat der Arbeitgeber dies versäumt, wird er mit anderen „dringenden betrieblichen Gründen“, mögen sie auch vorliegen, nicht mehr gehört (vergl. BAG, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 435/18).
 
 
Bock
Rechtsanwalt