Arbeitsrecht (Rechtstipps)
Rechtsgebiet: | Arbeitsrecht |
Autor: | Bock |
Datum: | 2020/01 |
Öffentliche Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte zum Vorstellungsgespräch einladen
Öffentliche Arbeitgeber sind gemäß § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber, die sich um einen von dem Arbeitgeber ausgeschrieben Arbeitsplatz beworben haben oder die hierfür durch die Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagen wurden, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch einzuladen.
Wer öffentlicher Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift ist, wird in § 154 Absatz 2 SGB IX geregelt. Verpflichtet werden öffentliche Arbeitgeber des Bundes, der Länder, Städte und Gemeinden sowie andere Gebietskörperschaften, wie Landkreise, sowie jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Versäumt ein solcher öffentlicher Arbeitgeber die ihm obliegende Pflicht, stellt dies im Streitfall ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde.
Aus einer solchen Benachteiligung können für den schwerbehinderten Bewerber gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz entstehen (§ 15 AGG).
Der öffentliche Arbeitgeber muss dann beweisen, dass eine Benachteiligung des Bewerbers wegen dessen Behinderung nicht vorliegt, was beispielsweise dann der Fall sein kann, wenn der Bewerber offensichtlich für die ausgeschriebene Stelle völlig ungeeignet und daher anzunehmen ist, dass keine ernsthafte Bewerbungsabsicht bestand.
Ein öffentlicher Arbeitgeber hat also ein ernstzunehmendes Risiko, durch schwerbehinderte Bewerber auf Entschädigung oder Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, sollte er seine Verpflichtung, diese Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen, nicht erfüllen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung noch einmal klargestellt, dass zu den öffentlichen Arbeitgebern auch „sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts“ gehören, diese jedoch nur vorliegen, wenn sie ihren Status durch einen entsprechenden staatlichen Hoheitsakt erlangt haben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber in einer zivilrechtlichen Rechtsform, also beispielsweise als GmbH oder AG organisiert ist. Auch Fraktionen politischer Parteien in Bundestag oder den Landtagen zählen nicht zu den öffentlichen Arbeitgebern in dem genannten Sinne (BAG, Urteil vom 16.05.2019, 8 AZR 315/18).
Rechtsanwalt und Fachanwalt