Auswirkung des „Heizungsgesetztes“ auf das Mietrecht

Die Novelle zum Gebäude Energiegesetz (GEG), also das sogenannte „Heizungsgesetz“, wurde geradezu in einer Hauruck-Aktion durchgesetzt. Während des Verfahrens wurden sogar einzelne Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen Grundrechte gewertet, was durch Nachbesserungen des Gesetzgebers „eilig“ aus dem Weg geräumt wurde. Es gab viel Widerstand in Medien und der Bevölkerung. Zum Jahr 2024 traten die Änderungen nun in Kraft.

Die Änderungen haben Einfluss auf das Mietrecht. Einiges hiervon wird nachfolgend aufgezeigt.

Die Duldungspflicht von baulichen Maßnahmen erweitert sich. Nicht nur bei defekten Heizungen oder Änderungen an der Heizungsanlage zur Energieersparnis hat der Mieter bauliche Maßnahmen zu dulden, sondern nunmehr auch, wenn die Heizungsanlage danach zur nachhaltiger ist. Dabei kommt es nicht mehr auf die Höhe der Energieersparnis an. Entscheidend ist -unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten- der Betrieb der Heizungsanlage mit erneuerbaren Energiequellen. In der Folge kann es dennoch zu Mieterhöhungen auf Grund der Modernisierung kommen. Die Regelungen hierzu wurden angepasst. Wie sich dies in der Rechtsprechung im Einzelnen entwickelt, bleibt dennoch abzuwarten. Dies gilt insbesondere im Falle einer vereinbarten Index- oder Staffelmiete.

Angepasst wurde in diesem Zuge auch die Betriebskosten- und Heizkostenverordnung. Da Ziel der Gesetzesänderung vornehmlich die Umstellung auf Wärmepumpen ist, wurde jetzt der zur Wärmeerzeugung genutzte Strom explizit zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage hinzugefügt. Dieser Strom zählt nunmehr zu den für die Heizung verbrauchten Stoffen.

Völlig unklar ist noch, ob möglicherweise sogar Mieter Anspruch auf Umstellung der Heizungsanlage haben. Grundsätzlich gilt: Solange die Wohnung ausreichend warm wird, ist die Mietsache nicht mangelhaft. Dies gilt unabhängig davon, ob die zur angemieteten Wohnung gehörende Heizungsanlage unwirtschaftlich oder klimaschädlich ist. Möglicherweise wird sich aber auch dies noch ändern.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt