Architektenleistung für Verbraucher – Widerrufsmöglichkeit

Dass auch Architektenverträge, die mit Verbrauchern geschlossen wurden vom Kunden widerrufen werden können, ist nur wenigen bekannt. Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss (Az. 16 U 153/16) genau dies bestätigt und die Klage eines Architekten auf Honorarzahlung abgewiesen. Architekt wollte immerhin von seinem Auftraggeber fast 6.000 Euro für von ihm erbrachte Planungsleistungen. Der Kunde war dazu nicht bereit und erklärte, er habe den Vertrag widerrufen. Der Architekt wiederum war der Auffassung, dass dem Verbraucher ein solches Recht nicht zustehe, denn Architektenverträge seien Verträge über den Bau von neuen Gebäuden (§ 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Dem hat das Oberlandesgericht Köln nicht zugestimmt und die Klage abgewiesen. Verträge über den Bau von Gebäuden im Sinne der genannten Vorschrift seien nur Verträge über den „Bau aus einer Hand“, Verträge über Planungsleistungen sind hiervon nicht erfasst. Das Oberlandesgericht schließt sich der herrschenden Auffassung in der juristischen Literatur an und bestätigt, dass ein Architektenvertrag vom Verbraucher widerrufen werden kann, sofern er außerhalb der Geschäftsräume des Architekten oder beispielsweise nur unter Verwendung von E-Mail, Fax usw. geschlossen wurde. Wichtig ist, dass diese Widerrufsrechte auch zukünftig bestehen bleiben, wenn ab dem 01.01.2018 das neue Bauvertragsrecht in Kraft tritt. Schließt daher ein Verbraucher in der beschriebenen Art und Weise einen Vertrag mit einem Architekten kann er diesen Vertrag widerrufen und muss für bereits erbrachte Leistungen nichts zahlen.

Der Architekt sollte auf jeden Fall für eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht sorgen und gegebenenfalls bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist eben keine Leistungen erbringen.

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