Eigentumserwerb vom Bauträger

Gerade in der aktuellen Zeit niedrigerer Kreditzinsen und historisch niedriger Erträge aus Geldanlagen ist die Nachfrage an Immobilien für Kapitalanleger und Selbstnutzer hoch.

Steigende Preise und mögliche Erträge machen das Bauträgergeschäft daher gerade in unserer Region wieder sehr interessant.

Allerdings ist der Erwerb vom Bauträger ein rechtlich komplizierter Vorgang, der insbesondere ein gutes Vertragsmanagement voraussetzt. Als Erwerber sollte man darauf achten, eine sehr präzise und detaillierte Baubeschreibungen zu erhalten, die bei Verträgen über Wohnungseigentum häufig bereits mit der Teilungserklärung beurkundet worden sind.

Sonderwünsche, die hiervon abweichen und schon bei Vertragsschluss bestehen müssen unbedingt mitbeurkundet werden, da ansonsten der Vertrag nichtig sein könnte. Wenn in dem Vertrag bereits eine Einigung über den Eigentumsübergang (so genannte Auflassung) getroffen wurde ist dies nach herrschender Rechtsprechung für nach Vertragsschluss vereinbarte Sonderwünsche nicht mehr erforderlich.

Besonderes Augenmerk sollte auf die Gestaltung der Zahlungsraten, die vom Gesetz vorgesehene fünfprozentige Vertragserfüllungssicherheit sowie einen konkreten Fertigstellungstermin aber auch auf die genaue Angabe der Wohnfläche gelegt werden.

Für Erwerber empfiehlt es sich zusätzlich, in den Vertrag eine (zulässige) Vertragsstrafe für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung mit aufzunehmen.

Seriös handelnde Bauträger lassen sich für ihren Kunden gerne auf entsprechende Anpassung des Vertrages ein, falls dies noch nicht im notariellen Vertragsentwurf beinhaltet sein sollte. Die vom Gesetz vorgesehene 14-tägige Prüfungszeit sollten Erwerber unbedingt durch Einholung von qualifiziertem Rechtsrat ausnutzen und sich nicht darauf verlassen, dass der vorgelegte Entwurf alle ihre Interessen als Erwerber berücksichtigt

Peter W. Vollmer

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Erbrecht