Jede Leistung soll (muss) im Vertrag stehen

In einer Entscheidung des OLG München (Urteil vom 07.06.2016 zum Az.: 9 U 1677/15), welche vom BGH mit Beschluss (20.02.2019 zum Az.: VII ZR 179/16) bestätigt wurde, wird die Vermutung der Vollständigkeit eines schriftlichen Bauvertrags bekräftigt.
 
Wenn die Parteien einen schriftlichen Bauvertrag abschließen, dann gilt die -insoweit aber noch widerlegbare- Vermutung des abschließenden Leistungsumfangs gemäß dem Vertrag.
 
Das OLG München sah selbst zuvor festgehaltene Ergebnisse aus der Verhandlungszeit zum Leistungsumfang als nicht relevant an, wenn diese nicht im abschließenden schriftlichen Bauvertrag fixiert wurden.
 
Im maßgeblichen Vertrag wurde bezüglich des Umfangs der Leistung auf ein Verzeichnis Bezug genommen, was üblich ist. Ebenso üblich wurde im Bauvertrag festgehalten, es seien weitere Nebenabreden nicht mündlich getroffen worden.
 
Führt der Bauunternehmer dann entsprechend dem Leistungsverzeichnis aus, ist der zunächst auf der sicheren Seite. Die Behauptung des Auftraggebers, es seien abweichende mündliche Vereinbarungen getroffen, sogar schriftlich als Vorbesprechung fixiert, ist unerheblich, wenn dies nicht in den Vertragstext übernommen wurde.
 
Die Unvollständigkeit des Bauvertrages auf Grund anderer Abreden müsste der Bauherr beweisen, was schwerlich möglich ist. Selbst frühere, schriftlich festgehaltene Verhandlungsergebnisse, die vom eigentlichen Bauvertrag abweichen, könnten schließlich abgeändert werden.
 
Im konkreten Fall gab es Abweichungen zwischen dem dort sogenannten „Kurz-Leistungsverzeichnis“ gegenüber dem zuvor bereits ausgehandelten „Lang-Leistungsverzeichnis“. Obwohl in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine vorformulierte Klausel, wonach mündliche Abreden keine Gültigkeit haben sollen schon als unangemessene und damit unwirksame Geschäftsbedingung angesehen wurden, bestünde die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung, die letztlich im schriftlichen Vertrag im vorliegenden Fall fixiert wurde. Gegenteiliges müsse der Auftraggeber beweisen.
 
Im Ergebnis ist jedem Auftraggeber/Bauherrn zu raten, akribisch den Inhalt eines zum Vertragsgegenstand gemachten Leistungsverzeichnisses zu prüfen bevor ein solcher Bauvertrag unterzeichnet wird.
 
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt