Keine Abnahme durch Inbetriebnahme
Rechtsprechung des OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018, zum Az. 1 U 1011/17:
Haben die Parteien einen Werkvertrag vereinbart wird die Vergütung grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werks fällig. Die Abnahme ist die möglichst körperliche Entgegennahme der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Abnahme auch konkludent durch die Inbetriebnahme des Werks erfolgen kann.
Das OLG Koblenz stellte in seiner Entscheidung vom 01.03.2018 (Az. 1 U 1011/17) klar, dass dies nicht gilt, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme des Werks (hier eine Heizungsanlage) vereinbarten.
Einigten sich die Parteien also darauf im Rahmen eines gemeinsamen Abnahmetermins mit schriftlichem Protokoll die Abnahme durchzuführen und schlug der Auftraggeber dem Auftragnehmer mehrere Abnahmetermine vor, ohne dass dieser einen der Termine bestätigte/wahrnahm, erfolgte durch die Inbetriebnahme keine die Fälligkeit auslösende Abnahme. Dies gilt nach dem OLG Koblenz selbst dann, wenn die VOB/B (dort § 12 Abs. 5 VOB/B) vereinbart ist.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung des OLG Koblenz sicherlich nicht in jedem Fall inhaltlich greifen wird. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme schließt nach Ansicht einiger anderer Obergerichte nicht von vorneherein eine konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme aus. So können die Parteien durch ihr konkludentes Verhalten schlussendlich auch noch zum Ausdruck bringen auf die förmliche Abnahme doch noch zu verzichten. Dies war indes im Fall des OLG Koblenz nicht anzunehmen, weil der Auftragnehmer durch die Benennung möglicher Abnahmetermine zu verstehen gab, auf diese bestehen zu möchten. Im Ergebnis ist daher die Entscheidung des OLG Koblenz korrekt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt