Schadenersatz vom Architekten wegen Baukostenüberschreitung

Nicht selten werden die vom Architekten/Planer vor der Baumaßnahme kalkulierten Kosten überschritten. Sofern sich die Vergütung des Architekten nach der HOAI richtet, führen die erhöhten Baukosten letztlich sogar zu einer höheren Rechnung für den Architekten. Hat der Architekt/Planer sich allerdings schuldhaft verkalkuliert, so stehen dem Auftraggeber gegebenenfalls Schadenersatzansprüche zu.
 
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 07.08.2018 zum Az. 2 U 30/19) beschäftigte sich eingehend mit den Voraussetzungen einer Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung.
 
Gründe für einen Anstieg der Baukosten gibt es viele. Ist die Ursache beispielsweise die Erteilung von Zusatzaufträgen durch den Auftraggeber oder unvorhersehbare Preissteigerungen beim Baumaterial, so ist dies das Risiko des Auftraggebers. Wann aber haftet der Architekt?
 
In den seltensten Fällen übernimmt der Architekt eine echte Garantie für die Höhe der kalkulierten Baukosten. Häufiger anzutreffen ist die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze.
 
Der Architektenvertrag ist in der Regel nichts anderes als ein Werkvertrag. Wird eine Baukostenobergrenze festgelegt, so handelt es sich um die Vereinbarung einer Beschaffenheit. Wird die Bauobergrenze nicht eingehalten, ist das Architektenwerk mangelhaft und kann die Rechte aus §§ 634 ff. BGB auslösen.
 
Die Vereinbarung einer Bauobergrenze muss dabei noch nicht einmal zwingend schriftlich erfolgen. Selbst konkludentes Verhalten, also ein Verhalten des Bauherrn, welches schlüssig zum Ausdruck bringt, einen gewissen Betrag als Maximalbetrag für die Baukosten anzunehmen, kann ausreichen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Wie so oft ist daher dringend zu einer schriftlichen Fixierung im Vorfeld zu raten.
 
Lässt sich belegen, dass der Architekt/Planer schon in seiner ursprünglichen Kalkulation erkennbar fehlerhaft arbeitete, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Diese lässt einen Schadenersatzanspruch gegen den Architekten dem Grunde nach entstehen.
 
Bei unvorhersehbaren Kostensteigerungen, die nicht auf einer ursprünglichen Fehlkalkulation beruhen, ist der Architekt/Planer jedenfalls dann zur frühzeitigen Mitteilung und Erläuterung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, wenn er das Bauvorhaben auch in der Umsetzung betreut (insbesondere nach den Leistungsphasen 3,6 und 7 der HOAI).
 
Der Auftraggeber muss dadurch die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls umzudisponieren und auf diesem Wege den Kostenerhöhungen gegenzusteuern.
 
Sollte der Architekt auf unerwartete Kostensteigerungen während der Betreuung des Bauvorhabens nicht hingewiesen haben, so muss der Auftraggeber noch darlegen dass und in welcher Höhe es zu einem Schaden für Ihn kam. Die Kausalität muss gegeben sein. Der Auftraggeber hat daher vorzutragen, wie er sich verhalten hätte, wenn eine ursprüngliche Fehlkalkulation nicht gegeben beziehungsweise ordnungsgemäße Aufklärungen während des Bauvorhabens erfolgt wären. Eine Art Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gibt es in diesem Bereich nicht. So ist es denkbar, dass der Auftraggeber bei korrekter Berechnung beziehungsweise korrekter Aufklärung im Laufe des Baus mit dem Bauvorhaben überhaupt nicht begonnen hätte oder aber Auftragsänderung vorgenommen worden wären. Die Ermittlung der Schadenshöhe kann im Einzelfall denkbar schwierig und häufig ohne sachverständige Bewertung kaum möglich sein.
 
Gerne helfen wir bei der Prüfung etwaiger Ansprüche in solchen Fällen.
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt