Schadenersatz des Bauherrn bei unberechtigter Arbeitseinstellung des Bauunternehmers

Beim Hausbau zu einem Pauschalpreis kommt es häufig während der Bauphase zu weiteren Wünschen in der Ausführung durch den Bauherrn. Es stellt sich die Frage, ob solche Beauftragungen als Nachtrag überhaupt noch vom Pauschalpreis gedeckt sind. Im Einzelfall ist dies zu prüfen.

Das den Bau ausführende Unternehmen ist nicht selten der Auffassung, es bestünde ein entsprechender Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Dabei kommt es immer wieder dazu, dass das ausführende Unternehmen als Druckmittel schlicht die Arbeit einstellt und den Fortgang von weiteren Zahlungen abhängig macht. So auch in einem Rechtstreit vor dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 01.07.2022 zum Az 21 U 13/22). In diesem Rechtstreit ging der Generalunternehmer soweit, dass er nach Ablehnung einer Preiserhöhung durch den Bauherrn zunächst die Arbeiten einstellte und dann sogar den Vertrag fristlos kündigte.

Dieses Vorgehen kann berechtigt sein, ist jedoch für den ausführenden Unternehmer riskant, wie vorgenannte Entscheidung einmal mehr zeigt.

Der Bauherr ließ das Bauvorhaben durch ein Drittunternehmen fertigstellen und verlangte als Schadenersatz die dadurch entstandenen Mehrkosten.

Der Unternehmer hatte schlussendlich mit seiner Begründung für die geforderte Mehrvergütung keinen Erfolg. Seine Leistungsverweigerung war somit nicht rechtens. Im Ergebnis wurde der Bauunternehmer daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Fazit: Die Einstellung der Arbeiten birgt ein hohes Risiko für den ausführenden Unternehmer. Das Leistungsverweigerungsrecht unterliegt -je nach Vertragsgestaltung- engen Voraussetzungen, was dann zu nicht unerheblichen Rechtsfolgen führen kann.

Der BGH hat bereits vor Jahren wegen der grundsätzlich bestehenden Vorleistungspflicht des Unternehmens als Grundsatz „Vertragsdurchführung geht vor Preisgewissheit“ ausgesprochen. Insgesamt gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die vertragliche Beziehung die Verpflichtung zur gegenseitigen Kooperation.

Dennoch gilt: Verweigert der Bauherr endgültig die Zahlung einer berechtigten Nachforderung oder ignoriert der Bauherr schlicht vom Bauunternehmer vorgelegte Nachtragsangebote, beharrt aber dennoch auf die Ausführung der darinstehenden Arbeiten, steht dem Bauunternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht bis hin zur berechtigten Kündigung zu.

Dr. Göbel

Rechtsanwalt und Fachanwalt