Erbrecht (Rechtstipps)

Rechtsgebiet:Erbrecht
Autor:Vollmer
Datum:2016/07

Auskunftspflicht eines Bevollmächtigten?

Vorsicht bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten

Zu den wenigen Dingen, um die man sich zur Absicherung seines eigenen Daseins im Falle einer schweren Erkrankung gekümmert haben sollte, zählt (neben einem Testament zur Regelung der Vermögensfragen) die Vorsorgevollmacht, möglichst flankiert mit einer Patientenverfügung.

Wird eine solche Vollmacht erteilt, stellt sich häufig nach dem Ableben des Vollmachtgebers allerdings die Frage, ob und in welchem Umfang von dem Bevollmächtigten an Erben Auskünfte über vermögensverwaltende Maßnahmen, Kontoverfügungen und Ähnliches erteilt werden müssen.

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Bonn in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20.05.2016, 1 O 80/16) zu befassen.

Der dortige Kläger war der einzige Sohn und Alleinerbe der Erblasserin, die einer anderen Person mit notarieller Urkunde eine Generalvollmacht erteilt hatte.

Die Bevollmächtigte Person war mit der Erblasserin seit Jahrzehnten bekannt und war aufgrund ihrer Wohnortnähe bereit, für die pflegebedürftig werdende Erblasserin tätig zu werden und erhielt die erwähnte notarielle Vollmacht.

Nach deren Tod forderte der Sohn von der nun Beklagten eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben nebst Belegen für immerhin einen Zeitraum von 12 Jahren, in welcher die bevollmächtigte Person für die Erblasserin tätig gewesen war.

Das Landgericht Bonn hat einen Anspruch des Sohnes verneint und zur Begründung ausgeführt, dass es an einem vertraglichen Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Bevollmächtigten fehle, aus der sich ein auf den Kläger übergegangener Auskunftsanspruch ergeben könnte.

Maßgeblich für das Landgericht Bonn war dabei, dass die Unterstützungs- und Hilfeleistungen aufgrund besonderer Freundschaft und einem seit langem bestehenden Vertrauensverhältnis erfolgten und nicht etwa aufgrund eines juristisch definierten Vertrages.

In der Folge gebe es keinen Auskunftsanspruch.

Dieses Urteil ist sicherlich für den hier bestehenden Sonderfall richtig, gibt aber Anlass bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten explizit zu regeln, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte auskunfts- und rechnungslegungspflichtig sein soll.

Wenn dies gewünscht ist, kann in die Vollmacht aufgenommen werden, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Bevollmächtigten Auftragsrecht zur Anwendung kommt, wenn dies nicht gewünscht wird kann klargestellt werden, dass der Bevollmächtigte Auskunft- und Rechnungslegungspflicht nicht unterliegt.

Auch hier ist ersichtlich, dass Musterausdrucke aus dem Internet eine Richtschnur sein können, eine individuelle Beratung und Gestaltung aber in keinem Fall ersetzen.

Rechtsanwalt und Notar