Auslandsvermögen Erbschaft

Viele ältere Menschen erfüllen sich seit einigen Jahren lang gehegte Träume, sie erwerben Immobilien in Ferienregionen, beliebt sind dabei insbesondere Spanien, Frankreich oder Österreich.

Die Zahl hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen, nicht umsonst hat sich der Begriff des „Mallorca-Rentners“ durch die vielen Immobilienerwerbe von Deutschen im europäischen Ausland geprägt.

Was häufig indes nicht beachtet wird ist die Schwierigkeit der Abwicklung von ausländischem Nachlassvermögen. Dies beginnt bereits mit der Frage, welche Rechtsordnung eigentlich für den Erbfall und damit das Reglement des Nachlasses gilt. In der Euphorie des Immobilienerwerbs wird nicht selten verabsäumt, an den der einst eintretenden Erbfall zu denken und sichere Regelungen zu treffen, die dem oder den Erben die Nachlassabwicklung erleichtern. Verstirbt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger, der die meiste Zeit seines jüngeren Daseins in der ausländischen Ferienimmobilie verbracht hatte besteht die Gefahr, dass er aus Sicht des europäischen Erbrechts (EU-Erbrechtsverordnung) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Todesfall im Ausland hatte. Dann gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung ohne abweichende Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung das Recht desjenigen Staates, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Dies kann dann eine ausländische Rechtsordnung sein, die möglicherweise dann auch noch in interne einzelne Rechtsordnungen unterteilt sein kann, da es in vielen Staaten auch privatrechtliche Bestimmungen der einzelnen Regionen oder Gebiete des Staates gibt, dieses ist beispielsweise in Spanien der Fall.

Für den Erben kann dann der mühsame Weg der Beantragung europäischer Nachlasszeugnisse erforderlich werden, doch damit allein ist es in der Regel nicht getan: Die Nachlassabwicklung im Ausland erfordert geeignete Unterstützung von Personen, die die ausländische Rechtsordnung beherrschen, sei es Notare, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und ähnliche geeignete Personen. Auch die Besteuerung des Nachlasses im Ausland kann zu großen Problemen führen, bis hin zu einer Doppelbesteuerung und komplizierter Steuerabwicklung im In- und Ausland. Häufig wird die Erteilung von Vollmachten zur Nachlassabwicklung im Ausland notwendig, was mit weiterem Aufwand, insbesondere Kosten verbunden ist.

Gelebte Verantwortung bedeutet in diesen Fällen, angesichts der Komplexität ausländischer Rechtsordnungen frühzeitig entweder taugliche letztwillige Verfügungen (möglichst notariell) zu errichten oder zu Lebzeiten bereits im Ausland Übertragungen vorzunehmen bzw. das ausländische Vermögen aufzulösen.

Auch hier gilt: Frühzeitig auch den eigenen Nachlassfall sauber regeln ist gelebte Verantwortung. Bei Fragen hierzu oder auch in den Fällen, in denen der Erbfall bereits eingetreten ist, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Peter W. Vollmer

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht