Erbrecht (Rechtstipps)

Rechtsgebiet:Erbrecht
Autor:Vollmer
Datum:2020/01

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Nicht selten wird durch letztwillige Verfügung zur Verwaltung des Nachlasses oder zur Auseinandersetzung des Nachlasses ein Testamentsvollstrecker bestimmt.
 
Wesentliche „Kardinalpflicht“ des Testamentsvollstreckers ist die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2215 BGB.
 
In einem aktuell vom OLG Hamburg entschiedenen Fall (Beschluss v. 28.08.2019 – 2 W 66/19 -) ging es um die Anforderungen an die Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen pflichtwidriger Verhaltensweise.
 
Im konkreten Fall erstellte der Testamentsvollstrecker zwar ein Nachlassverzeichnis bezeichnete dieses jedoch als „vorläufig“ und entnahm dem Nachlass einen sechsstelligen Betrag.
 
Seitens der Alleinerbin wurde Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt, dem entsprach das Gericht und stellt Folgendes fest:
 
Eine mehrfach verzögerte Erstellung eines Nachlassverzeichnisses alleine führt noch nicht zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, auch wenn das Nachlassverzeichnis unverzüglich errichtet werden muss.
 
Allerdings gilt hierfür ein unbestimmter Zeitrahmen, so dass also auch mehrere Monate in Anspruch genommen werden können, wenn der Nachlass unstrukturiert und unübersichtlich ist.
 
Allerdings stellte hier die extrem hohe Entnahme eines Vorschusses durch den Testamentsvollstrecker eine Pflichtverletzung dar, da im konkreten Fall seine „Vorschussentnahme“ weit überzogen war.
Das OLG stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker die Entnahme dieses Betrages wohl als letzte Möglichkeit des „Kassemachens“ ansah, was eine wesentliche Pflichtverletzung im Sinne von § 2227 BGB darstellte.
 
Damit steht fest, dass nicht jede Pflichtverletzung zu einer Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt führt, vielmehr ein gravierender Verstoß gegeben sein muss.
 
Sollte daher ein Testamentsvollstrecker pflichtwidrig handeln ist im Einzelfall zu prüfen, ob seine Verstöße ausreichen, um einen gravierenden Pflichtenverstoß anzunehmen.
 
 
Rechtsanwalt und Notar
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