Rechtsgebiet:Erbrecht
Autor:Vollmer
Datum:2021/02

Viele Menschen beschäftigen sich aktuell mit der Frage, ob sie gegebenenfalls eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung errichten sollen.

Viele artikulieren in diesem Zusammenhang eine Unsicherheit allen voran im Bereich der Patientenverfügung.

Die klassische Patientenverfügung ist als Anordnung zu verstehen für den Fall, in dem ein Mensch seinen Willen für oder gegen eine Behandlung nicht mehr äußern kann und sich in einem beispielsweise unmittelbaren Sterbeprozess, im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befindet bzw. aufgrund Gehirnschädigung oder Hirnabbauprozesses nicht mehr in der Lage ist, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen oder Entscheidungen zu treffen.

In diesen klassischen Fällen ordnen viele Menschen an, dass sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünschen, künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr nicht erfolgen soll und eine künstliche Beatmung unterbleiben möge.

Gerade letzteres begründet aktuell Unsicherheit in der Bevölkerung. Die meisten Menschen möchten bei einer diagnostizierten Covid-19-Erkrankung sehr wohl sämtliche medizinischen Maßnahmen zur Lebenserhaltung, gerade auch in Form künstlicher Beatmung, um die Erkrankung zu überstehen.

Es entsteht dann die Frage, ob diesbezüglich in bereits vorhandenen oder neu zu errichtenden Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen hierzu Ergänzungen erforderlich sind.

Man wird die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung grundsätzlich verneinen können.

Eine Covid-19-Erkrankung ist im Regelfall gerade keine Situation, in der ein unmittelbarer, mit großer Wahrscheinlichkeit medizinisch nicht mehr abwendbarer Sterbeprozess vorliegt, das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit besteht oder die eingangs erwähnte Situation einer Gehirnschädigung bzw. Hirnabbauprozesses.

Da diese Grundvoraussetzungen für das Eingreifen der Patientenverfügung regelmäßig nicht vorliegen, besteht auch grundsätzlich nicht die Gefahr, dass bei einer Covid-19-Erkrankung die behandelnden Ärzte unter Hinweis auf eine Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen.

Wer gleichwohl diesbezüglich eine Klarstellung wünscht, kann wie folgt eine Ergänzung zu einer bereits vorhandenen Patientenverfügung vornehmen:

„Ich stelle klar, dass ich im Falle einer Covid-19-Erkrankung eine bestmögliche medizinische Behandlung wünsche, dazu zählt auch je nach Krankheitsverlauf eine eventuell erforderliche nicht invasive Beatmung (zum Beispiel mittels Maske) oder invasive Beatmung (zum Beispiel mittels Schlauch im künstlichen Koma), sowie alle sonstigen medizinischen und pflegerischen Maßnahmen sowie die Gabe von Medikamenten, um die Erkrankung zu überstehen.“

Mit einer solchen Klarstellung ist in jedem Fall sichergestellt, dass keine Unklarheiten über den Behandlungswunsch bestehen.

Peter W. Vollmer
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht