Erbschaftssteuer: Steuern sparen durch Ausschlagung
Bei der Vererbung von Vermögenswerten kann – allen voran aufgrund im Nachlass befindlicher Immobilien – die Situation eintreten, dass ein beispielsweise durch Testament begünstigter Erbe bei Annahme der Erbschaft die ihm nach dem Erbschaftssteuergesetz zustehenden Freibeträge überschreiten würde mit der Folge, dass Erbschaftssteuern anfallen.
Auch bei möglicherweise ungünstig gewählten testamentarischen Verfügungen zu Gunsten überlebender Ehegatten kann die Situation eintreten, dass trotz hoher Freibeträge Erbschaftssteuern anfallen.
Gerade im letztgenannten Fall kommt als Alternative in Betracht, eine Ausschlagung zu erklären. Vom überlebenden Ehepartner, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) verheiratet war, kann dann der vollständig steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
Parallel dazu steht dann dem überlebenden Ehepartner noch ein Pflichtteilsanspruch zu, der neben Abkömmlingen 1/8 des Nachlasses des Verstorbenen beträgt.
Da der Zugewinnausgleich komplett steuerfrei ist (§ 5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) und die Zugewinnausgleichsforderung bei den dann alleinerbenden Kindern als Nachlassverbindlichkeit vom Wert des Nachlasses abgezogen wird, kann auf diesem Weg gegebenenfalls ein nahezu steuerfreier Vermögensübergang bewirkt werden.
Den Kindern steht jeweils ein Freibetrag von 400.000,00 € zu.
Bei geschickter Gestaltung und Ausnutzung des Ausschlagungsrechts können so erhebliche Steuerlasten vermieden werden.
Allerdings ist zu beachten, dass für die Ausschlagung lediglich eine Frist von sechs Wochen zur Verfügung steht.
Peter W. Vollmer
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht