Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins

Wenn ein Erblasser weder eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat (oder eine solche nur privatschriftlich, also nicht notariell) wird meist kostenintensiv die Erteilung eines Erbscheins erforderlich, um das Erbrecht nachzuweisen. Wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, vermag der Antragsteller oftmals keine genauen Angaben über den Wert des Nachlasses zu machen. Kommt er später der Mitteilung des Nachlasswerts nicht nach, wird das Nachlassgericht den Gegenstandswert schätzen. Dazu muss es nach Auffassung des OLG Hamm (ZEV2021, 668) eigene Ermittlungen anstellen, um den Nachlasswert feststellen zu können. Das OLG Naumburg hat in einem aktuellen Beschluss (ZEV2022, 622) keine Ermittlungen des Nachlassgerichts gefordert, es ist vielmehr der Auffassung, bei offenkundig unvollständigen Angaben eines Antragstellers durch angemessenen Zuschlag auf bekannte Vermögenswerte den entsprechenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen.

Die entsprechende Verpflichtung zur Offenlegung der Vermögenswerte besteht auch gegenüber dem Notar, der die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers im Erbscheinverfahren beurkundet. Bei Unklarheiten sprechen Sie am Besten diese Thematik offen an, damit eine geeignete Schätzung erfolgen kann. Wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte jederzeit an Herrn Notar Peter W. Vollmer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht.

Vollmer
Notar
Fachanwalt für Erbrecht