Kinderlose Ehegatten: Wie weit geht die Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament?
Dass auch ein an sich „einfacher“ Erbfall die Gerichte beschäftigen kann zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell zu entscheiden hatte (OLG Düsseldorf, ZEV2022, 596).
Durch Testament hatten sich die kinderlosen Eheleute zunächst gegenseitig zu Erben eingesetzt und später Erben des Längstlebenden dahingehend bestimmt, dass vor allem eine Nichte des Ehemannes und ein Neffe der Ehefrau Erben des jeweils länger Lebenden werden sollten. Eine Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, damit also zur Frage einer Bindung des Längstlebenden, an die getroffenen Anordnungen enthielt das Testament nicht. Die Ehefrau starb zuerst, sodann errichtete der Ehemann ein neues Testament mit abweichender Erbeinsetzung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts soll die im Ehegattentestament getroffene Anordnung sowohl im Hinblick auf den eigenen Verwandten des Ehemanns, als auch hinsichtlich der Verwandten der Ehefrau wechselbezüglich und damit bindend sein. Das spätere, vom Ehemann einzeln errichtete Testament sollte damit nach Auffassung des Oberlandesgerichts unwirksam sein. Diese Auffassung des Oberlandesgerichts unterliegt zwar Bedenken, da nicht anzunehmen ist, dass die erstversterbende Ehefrau ihren Ehemann auch daran binden wollte, seine eigenen Verwandten zu Erben einzusetzen. Von einem solchen Willen ist regelmäßig nicht auszugehen.
Aus der genannten Entscheidung wird aber ersichtlich, dass es unverzichtbar ist, eindeutige Regelungen in einem Testament auch zur Frage der Wechselbezüglichkeit zu treffen. Wenden Sie sich daher bitte vor Abfassung eines entsprechenden Testaments unbedingt an einen geeigneten Anwalt, möglichst Fachanwalt für Erbrecht oder Notar. Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar Peter W. Vollmer steht Ihnen für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
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Notar
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